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aktive Veredelung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Die aktive Veredelung gehört zu den bedeutendsten wirtschaftlichen Zollverfahren in der Gemeinschaft und dient der internationalen Arbeitsteilung. Im Kern handelt es sich nach Art. 114 ZK (Zollkodex) um Nichtgemeinschaftswaren, die in das Zollgebiet der EU eingeführt, einer Behandlung (Veredelung) unterzogen und anschließend wieder ausgeführt werden (Art. 114–129 ZK). Das geschieht abgabenneutral.
2. Merkmale: Nach Art. 114 IIc ZK gelten als Veredelungsvorgänge:
(1) die Bearbeitung von Waren einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren;
(2) die Verarbeitung von Waren;
(3) die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung;
(4) die Verwendung bestimmter nach dem Ausschussverfahren festgelegter Waren (sog. Produktionshilfsmittel), die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung von Veredelungserzeugnissen ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden.
3. Unterscheidung: Zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit im internationalen Handel sind für diese Veredelungsverkehre zwei Verfahren vorgesehen:
(1) das Nichterhebungsverfahren nach Art. 114 Ia und IIa ZK, das zur Abgabenfreiheit der zu veredelnden eingeführten Waren führt.
(2) Das Verfahren der Zollrückvergütung (auch Drawback-Verfahren genannt) lässt eine Erstattung oder einen Erlass der zunächst erhobenen Einfuhrabgaben für die zu veredelnden Einfuhrwaren zu, wenn die Veredelungserzeugnisse nachweislich wieder ausgeführt werden (Art. 114 Ib und IIb ZK). Diese Variante wird zukünftig (wohl zum 1.5.2016) mit dem UZK (Unionszollkodex) wegfallen.
4. Ersatzwaren: Art. 115 ZK erlaubt den Einsatz von Ersatzwaren, die den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren haben und die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die zur Veredelung bestimmten Einfuhrwaren aufweisen müssen. Die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse können sogar vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der EU ausgeführt werden (vorzeitige Ausfuhr). In solchen Fällen befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren.
5. Ziele: Die Bewilligung der aktiven Veredelung (Art. 116 und 117 ZK) wird antragsgemäß (Anhang 67 ZK-DVO) natürlichen oder juristischen Personen und ähnlichen (Art. 4 Nr. 1 und 2 ZK) erteilt, die im Zollgebiet der EU ansässig sind und die Veredelungsverkehre durchführen oder durchführen lassen. Bei nicht kommerziellen Einfuhren kann die Bewilligung auch nicht in der EU ansässigen Personen erteilt werden. Dies kann für Reparaturen und Instandsetzungen von Waren von Bedeutung sein. Sachlich muss die beantragte aktive Veredelung dazu beitragen, die günstigsten Voraussetzungen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu schaffen, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern in der EU beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen: Art. 117c ZK). Davon ist regelmäßig auszugehen. Zur Durchführung des Verfahrens setzen die Zollbehörden nach Art. 118 ZK bestimmte Fristen fest, in denen die Veredelungserzeugnisse eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung (Abgabe der Zollanmeldung). Aus Vereinfachungsgründen kann bestimmt werden, dass alle während eines Monats oder eines Vierteljahres beginnenden Fristen jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats oder Vierteljahres ablaufen. Bei der vorzeitigen Ausfuhr von aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen setzen die Zollbehörden die Frist fest, bis wann die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in die aktive Veredelung angemeldet sein müssen. Gleichfalls setzen die Zollbehörden nach Art. 119 ZK die Ausbeute für die aus den Einfuhrwaren gewonnenen Veredelungserzeugnisse fest. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Einfuhrwaren mit gleichbleibender Eigenschaft) ist eine Pauschalierung der Ausbeutesätze möglich.
Die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr folgen dem Grundgedanken, wonach die unveredelten Waren oder Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden müssen. Jedoch kann das Verfahren auch anderweitig beendet werden. So können am Ende des Nichterhebungsverfahrens die Waren etwa in ein Zolllagerverfahren übergeführt und im Zollgebiet der Gemeinschaft gelagert werden. Ferner kann nach Art. 120 ZK als Vereinfachung bewilligt werden, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die unveränderten Waren oder die Veredelungserzeugnisse als in den zollrechtlich freien Verkehr überführt gelten.
Verfahrensrechtlich sind nach beendeter aktiver Veredelung die Waren der zuständigen Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens zu gestellen und zu einem neuen Zollverfahren anzumelden oder eine anderweitige zollrechtliche Bestimmung zu veranlassen. Dabei hat der Veredeler nachzuweisen, dass die Veredelungserzeugnisse die entsprechenden Einfuhrwaren enthalten oder Ersatzwaren zu ihrer Herstellung verwendet wurden.
Für die Entstehung einer Zollschuld gelten die Art. 121 und 122 ZK. Für die Veredelungserzeugnisse berechnet sich die Höhe der Zollschuld nach den Bemessungsgrundlagen, die für die verwendeten Einfuhrwaren maßgebend sind. Abweichungen enthält Art. 122 ZK.
Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Zollschuld entstanden ist, ist für den im Nichterhebungsverfahren bewilligten Veredelungsverkehr mit Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens regelmäßig vom Bewilligungsinhaber eine Abrechnung vorzulegen. Dabei werden auf die Einfuhrwaren die fristgerecht veredelten Waren angerechnet. Nach der Fifo-Regel (First-in-first-out) wird der jeweils älteste noch nicht erledigte Zugang bei der Abrechnung für die gesamte oder anteilige Zugangsmenge erledigt.
Wegen der Verschiebung des Zeitpunktes für die Entstehung der Zollschuld für die im Zollgebiet verbleibenden Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren sind regelmäßig sog. Ausgleichszinsen nach einem von der Kommission festgelegten Zinssatz zu entrichten.
Die bes. Vorschriften über das Verfahren der Zollrückvergütung sind in den Art. 124 bis 128 ZK zusammengefasst, die die Anwendbarkeit gegenüber dem Nichterhebungsverfahren erheblich einschränken. So sind nach Art. 124 ZK Waren vom Verfahren ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr:
(1) mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen;
(2) einer Präferenzbehandlung oder einer autonomen Aussetzungsmaßnahme im Sinn des Art. 20 IIId–f ZK im Rahmen von Kontingenten unterliegen;
(3) bei der Einfuhr erhobenen Abgaben unterliegen, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind.
Ferner dürfen für die Veredelungserzeugnisse im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Einfuhrwaren keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt sein. Die Möglichkeit der vorzeitigen Ausfuhr ist nicht gegeben; ebenso entfällt eine im Nichterhebungsverfahren mögliche zwischengeschaltete passive Veredelung. Bei diesem Vergütungsverfahren entfällt jedoch die Abrechnung im Veredelungsverkehr. Der Bewilligungsinhaber kann nach Art. 128 ZK die Erstattung oder den Erlass von Abgaben beantragen, wenn er nachweist, dass die aus den Einfuhrwaren gewonnenen oder hergestellten Veredelungserzeugnisse entweder unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr in das Versandverfahren, in das Zolllagerverfahren, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind.
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