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Ankaufsrecht
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gesetzlich nicht geregelter (Ausnahme: §§61 ff. Sachenrechtsbereinigungsgesetz), mehrdeutiger Begriff; Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln:
(1) Einseitiges Angebot eines Kaufvertrages mit befristeter Bindung;
(2) Vorvertrag mit Recht auf Vertragsangebot bestimmten Inhalts;
(3) Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Berechtigte später von seinem Recht Gebrauch macht;
(4) nach § 61 Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann der Nutzer eines Gebäudes auf einem im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstück vom Eigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen; Fall eines gesetzlichen Ankaufsrechts.
Die Einräumung von A. im Grundstücksverkehr bedarf öffentlicher Beurkundung.
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