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Anwartschaft

Definition: Was ist "Anwartschaft"?
auf Gesetz beruhende Aussicht auf Versicherungsleistungen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    auf Gesetz beruhende Aussicht auf Versicherungsleistungen.

    I. Gesetzliche Rentenversicherung:

    1. Für Altersrente Erfüllung der Wartezeit erforderlich.

    2. Für Rente wegen Erwerbsminderung reicht die Erfüllung der Wartezeit allein nicht aus. Der Versicherte muss außerdem zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, d.h. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Tätigkeit belegt oder die Erwerbsminderung muss aufgrund eines Ereignisses eingetreten sein, wonach gemäß § 53 SGB VI die Wartezeit als erfüllt gilt. Der Zeitraum von fünf Jahren (60 Kalendermonate) verlängert sich um Zeiten wie Anrechnungszeiten, Rentenbezugszeiten (wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), Berücksichtigungszeiten und Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Monaten zuvor ein Pflichtbeitrag oder eine anrechenbare Versicherungszeit (Anrechnungs-, Rentenbezugs- oder Berücksichtigungszeit) liegt (§§ 43 IV, 241 SGB VI). Für die Rente für Bergleute gelten die besonderen Vorschriften der §§ 45, 242 SGB VI.

    Freiwillig Versicherte haben nur dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn vor diesem Zeitpunkt bereits eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt war und die Zeiten vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den genannten Zeiten belegt sind.

    II. Arbeitslosenversicherung:

    Anwartschaft abgestellt auf die Zurücklegung einer bestimmten, die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungszeit vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld hat nach § 123 SGB III erfüllt, wer in der sog. „Rahmenfrist” mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt im Regelfall zwei Jahre (§ 124 SGB III). Sie wird rückwirkend von dem Tag an berechnet, für den alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind. In der Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat, was zu einer Verlängerung der Rahmenfrist von bis zu fünf Jahren führen kann. Auch für die Gewährung dieses Übergangsgeldes müssen bestimmte Vorbeschäftigungszeiten erfüllt sein (§ 161 SGB III). Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit gänzlich erloschen ist, können nicht zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit dienen.

    III. Betriebliche Altersversorgung:

    Pensionsanwartschaft, Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

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