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Basiszinssatz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsbegriff für Zins in Höhe von 3,62 Prozent (§ 247 I BGB). Der B. verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche der Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den jeweils geltenden B. im Bundesanzeiger (§ 247 II BGB). Auf den B. beziehen sich u.a. die Verzugszinsen, die dadurch variabel sind.

    Anders: Gesetzlicher Zinssatz von vier Prozent (§ 246 BGB), z.B. für Verzinsung der nach Abnahme fälligen Vergütung aus Werkvertrag (§ 641 BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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