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Bauabzugsteuer (BASt)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Eine Quellensteuer (Abzugsteuer) zur Sicherung des Steueraufkommens im Bereich der Bauwirtschaft und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Bau.
2. Rechtsgrundlage: §§ 48 ff. EStG.
3. Gegenstand und Höhe der Steuer: Die Bauabzugsteuer wird auf alle Gegenleistungen für Bauleistungen erhoben. Als Bauleistungen werden alle Leistungen angesehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Bauabzugsteuer beläuft sich auf 15 Prozent der Gegenleistung (Bruttoentgelt inkl. Umsatzsteuer).
4. Erhebung der Bauabzugsteuer: Diese Verpflichtung zur Einbehaltung eines Steuerabzugs von 15 Prozent und Abführung an das Finanzamt des Bauunternehmers ist dann gegeben, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Folglich gilt dies nicht für Eigentümer von selbstgenutzten Objekten, aber Vermieter sind betroffen, sobald sie mehr als zwei Wohnungen vermieten. Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn das Bauunternehmen eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.
5. Fälligkeit: Der Leistungsempfänger einer Bauleistung ist nach § 48a EStG verpflichtet, die Steueranmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (Zahlung oder Teilzahlung) erbracht wurde, elektronisch gegenüber dem für den Bauleistenden zuständigen Finanzamt abzugeben. Damit soll der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden.
6. Die Pflicht zum Einbehalt der Bauabzugsteuer entfällt, wenn a) der Bauleistende eine Freistellungserklärung (§ 48b I S. 1 EStG) des zuständigen Finanzamts vorlegt oder b) die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, und zwar von 15.000 Euro im Jahr, falls der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfrei Umsätze aus Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 S. 1 UStG) erbringt oder von 5.000 Euro im Jahr in allen übrigen Fällen; c) nur zwei Wohnungen vermietet werden.
7. Die einbehaltenen und angemeldeten Bauabzugsteuerbeträge werden dem Leistenden gemäß § 48c EStG angerechnet auf a) die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer (§ 41a I EStG), b) auf die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Kirchensteuer bzw. c) auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem die Leistungen erbracht wurden.
Beim Auftraggeber wird der Steuerabzugsbetrag als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend gemacht, für den Bauunternehmer stellt er einen Anrechnungsbetrag auf die von ihm zu entrichtenden Steuern dar. Gegenüber jedem betroffenen Bauunternehmer muss der Bauherr eine formgerechte Abrechnung über den Steuerabzug (§ 48a II EStG) erstellen. Der Auftraggeber haftet für die abzuführenden Beträge, wenn er den Steuerabzug unterlassen hat.
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