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berufliche Rehabilitation
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Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung behinderter Menschen (Rehabilitation) in das Erwerbsleben (§§ 33 ff. SGB IX). Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Berufs- oder Ausbildungsfähigkeit, die eine bes. Hilfe zur dauerhaften Eingliederung in Arbeit und Beruf erforderlich macht. Diese erfolgt unter Einbeziehung sozialer, psychologischer und medizinischer Maßnahmen hauptsächlich als berufliche Erstausbildung behinderter Jugendlicher in Berufsbildungswerken und als berufliche Fortbildung oder berufliche Umschulung behinderter Erwachsener in Berufsförderungswerken. Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen können auch außerhalb der Ausbildungsordnungen anerkannter Ausbildungsberufe ausgebildet werden, um die bes. Verhältnisse dieser Personengruppe zu berücksichtigen (§ 48 I BBiG). Behinderte Menschen können eine individuelle Förderung nach §§ 97–102 SGB III wie auch institutionelle Förderung nach §§ 236–239 SGB III zur beruflichen Eingliederung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie nach §§ 35 ff. SGB IX erhalten.
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