Zitierfähige Version
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 23.01.2023 - 17:10
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 11.01.2021 - 15:28
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 03.04.2020 - 17:08
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 19.02.2018 - 16:31
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 15.11.2017 - 17:32
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 31.08.2015 - 11:22
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 22.07.2014 - 15:23
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 23.10.2013 - 09:28
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 22.01.2013 - 15:39
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 21.10.2010 - 12:47
- Revision von berufliche Rehabilitation vom 17.09.2009 - 15:39
berufliche Rehabilitation
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung kranker oder behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen (Rehabilitation) in das Erwerbsleben (§§ 49 ff. SGB IX). Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Berufs- oder Ausbildungsfähigkeit, die eine besondere Hilfe zur dauerhaften Eingliederung in Arbeit und Beruf erforderlich macht (Reha-Bedürftigkeit) und das Vorliegen einer positiven Einschätzung zur Reha-Fähigkeit. Beides wird im Zuge einer sozialmedizinischen Begutachtung überprüft.
Berufliche Rehabilitation erfolgt unter Einbeziehung sozialer, psychologischer und medizinischer Maßnahmen hauptsächlich als berufliche Erstausbildung behinderter Jugendlicher in Berufsbildungswerken und als berufliche Fortbildung oder berufliche Umschulung behinderter Erwachsener in Berufsförderungswerken. Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen können auch außerhalb der Ausbildungsordnungen anerkannter Ausbildungsberufe ausgebildet werden, um die bes. Verhältnisse dieser Personengruppe zu berücksichtigen (§ 48 Abs. 1 BBiG). Behinderte Menschen können eine individuelle Förderung gemäß der §§ 112 ff. SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit sowie gemäß der §§ 51 ff. SGB IX erhalten.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon