berufliche Rehabilitation
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Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung kranker oder behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen (Rehabilitation) in das Erwerbsleben (§§ 49 ff. SGB IX). Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Berufs- oder Ausbildungsfähigkeit, die eine besondere Hilfe zur dauerhaften Eingliederung in Arbeit und Beruf erforderlich macht (Reha-Bedürftigkeit) und das Vorliegen einer positiven Einschätzung zur Reha-Fähigkeit. Beides wird im Zuge einer sozialmedizinischen Begutachtung überprüft.
Berufliche Rehabilitation erfolgt unter Einbeziehung sozialer, psychologischer und medizinischer Maßnahmen hauptsächlich als berufliche Erstausbildung behinderter Jugendlicher in Berufsbildungswerken und als berufliche Fortbildung oder berufliche Umschulung behinderter Erwachsener in Berufsförderungswerken. Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen können auch außerhalb der Ausbildungsordnungen anerkannter Ausbildungsberufe ausgebildet werden, um die bes. Verhältnisse dieser Personengruppe zu berücksichtigen (§ 48 Abs. 1 BBiG). Behinderte Menschen können eine individuelle Förderung gemäß der §§ 112 ff. SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit sowie gemäß der §§ 51 ff. SGB IX erhalten.