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Beteiligung
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Inhaltsverzeichnis
Charakterisierung
1. Begriff: Mitgliedschaftsrecht, das durch Kapitaleinlage (Geld- oder Sacheinlage) bei einer Gesellschaft erworben wird.
Vgl. auch Beteiligungsfinanzierung.
2. Formen: a) Beteiligung eines Einzelnen:
(1) Beteiligung ohne Gesellschaftscharakter, juristisch nach allg. Rechtsnormen zu beurteilen: partiarische Darlehen.
(2) Beteiligung mit Gesellschaftscharakter aufgrund von bes. Gesetzesnormen (insbesondere: BGB, HGB, AktG, GmbHG, GenG, PartnerschG): Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften.
b) Beteiligung einer Unternehmung: Ganze Unternehmungen sind zu einem über der einzelnen Unternehmung stehenden Organismus vereinigt:
(1) Beteiligung mit dem Ziel gegenseitiger wirtschaftlicher Förderung (Interessengemeinschaften).
(2) Beteiligung zwecks Beherrschung: (a) einfache Beteiligung einer Unternehmung an einer anderen (z.B. Tochtergesellschaften); (b) Verflechtung mehrerer Unternehmungen (Konzerne).
Beherrschung bei der AG in drei Stufen:
(1) Sperrminorität: über 25 Prozent der Stimmen (Verhindern von Hauptversammlungs-Beschlüssen, die eine 3/4-Mehrheit erfordern);
(2) Majorität: über 50 Prozent (absolute Mehrheit);
(3) völlige Beherrschung: 75 Prozent (Durchsetzung praktisch aller Beschlüsse der Hauptversammlung).
Handelsrecht
1. Partiarische Darlehen werden unter Darlehen aufgeführt, die Einlage des Stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers ein (§ 230 HGB).
2. Beteiligung als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft wird als Eigen-, Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen.
3. Handelsrechtlich sind bei Kapitalgesellschaften Beteiligungen nur solche Anteile an anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen bestimmt sind; Einzelheiten in § 271 I HGB.
Steuerrecht
Als Beteiligung gilt der Besitz von Gesellschafts-, Bohr- und Genossenschaftsanteilen, Aktien, Einlagen etc. Als wesentliche Beteiligung gilt ein Anteil von mehr als 1 Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft (§ 17 I EStG; ursprünglich nur 25 Prozent, dann ab 1999 10 Prozent).
1. a) Beteiligung an Kapitalgesellschaften haben allg. das Problem der Doppelbesteuerung, was dazu führt, dass in zahlreichen Staaten für Beteiligungen bes. Bestimmungen gelten, die eine vom Rest des Kapitals und der Kapitalerträge abweichende Behandlung vorsehen.
Vgl. auch Schachtelprivileg.
b) Beteiligungen an Personengesellschaften werden nach dt. Steuerrecht nicht als selbstständige Wirtschaftsgüter betrachtet, sodass es hier i.d.R. keine doppelte Erfassung auf zwei Ebenen geben kann.
2. Einkommen- und Körperschaftsteuer: a) Erträge aus Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterlagen bisher zur Vermeidung der Doppelbelastung dem Halbeinkünfteverfahren. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 kommt jedoch bei Ausschüttungen und bei Veräußerungen von Beteiligungen im Betriebsvermögen sowie bei wesentlichen Beteiligungen im Privatvermögen anstelle des Halbeinkünfteverfahrens das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. Damit wird der steuerfreie Teil von 50 Prozent auf 40 Prozent abgesenkt. Analog hierzu sind Verluste in Höhe von 60 Prozent statt bisher in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen. Dividenden aus Beteiligungen im Privatvermögen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 Prozent). Sonderregelungen sind im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte zu berücksichtigen.
b) Erträge aus Beteiligung an einer Personengesellschaft werden bei dieser gesondert festgestellt und anschließend bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer den Einkünften der betreffenden Gesellschafter zugerechnet.
3. Gewerbesteuer: Objekt der Gewerbesteuer ist idealtypisch der Ertrag des Betriebes: a) Für Erträge des Gewerbebetriebs aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist eine traditionelle Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent (ab dem Erhebungszeitraum 2008: 15 Prozent) nötig. Beträgt die Beteiligung 10 Prozent (ab dem Erhebungszeitraum 2008: 15 Prozent) und mehr, so werden die Gewinnanteile im Betrieb des Eigentümers der Beteiligung vollständig steuerbefreit; beträgt sie dagegen weniger als 10 Prozent (bzw. 15 Prozent), so wird der Ertrag aus der Beteiligung vollständig steuerpflichtig.
b) Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung können einkommensteuerlich unter bestimmten Umständen Betriebsausgabe des Betriebsinhabers sein, gehören aber zur Ertragskraft des gewerblichen Betriebs. Ab dem Erhebungszeitraum 2008 wird der Gewinnanteil in Höhe von 25 Prozent hinzugerechnet.
4. Grunderwerbsteuer: Wer eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft direkt oder indirekt auf eine Quote von 95 Prozent oder mehr aufstockt, hat für sämtliche Grundstücke dieser Gesellschaft Grunderwerbsteuer zu entrichten (§ 1 III GrEStG).
5. Sonstiges: Wer eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft erwirbt, aufgibt oder (z.B. in Hinblick auf seine Beteiligungsquote) verändert, hat dies den Finanzbehörden anzuzeigen (§ 138 II Nr.2 AO). Ebenso ist der Erwerb einer Beteiligung an einer beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person ab einer Beteiligungsquote meldepflichtig, wenn die erreichte Beteiligung insgesamt Anschaffungskosten von mehr als 150.000 Euro hat oder die Beteiligungsquote unmittelbar 10 Prozent oder mittelbar 25 Prozent erreicht (§ 138 II Nr. 3 AO).
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