Beteiligungsfinanzierung
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1. Begriff: Sammelbezeichnung für alle Formen gesellschaftlicher Beschaffung von Eigenkapital durch Kapitaleinlagen von Gesellschaftern der Unternehmung. Die Rechtsfolgen der Beteiligungsfinanzierung wie Mitwirkung an der Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Haftung für die Verbindlichkeiten sind nach der Unternehmungsform gesetzlich geregelt oder vertraglich zu vereinbaren.
2. Finanzierungsmittel zur Beteiligungsfinanzierung:
(1) Einlagen,
(2) Aktien,
(3) Genossenschaftsanteile,
(4) Bohranteile,
(5) Schiffsparts des Kapitalgebers.
3. Beteiligungen am Gewinn (bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Form der Dividende, sonst als Gewinnausschüttung) und ggf. am Liquidationserlös sind vertraglicher Vereinbarung zugänglich.
4. Mischformen zwischen Beteiligungsfinanzierung und Fremdfinanzierung werden in der Gewinnobligation gesehen (d.h. Schuldverschreibungen mit erfolgsabhängiger Verzinsung) sowie in der Wandelanleihe und auch in zweckgebundenen Rücklagen für soziale Zwecke.
5. Für die Kapitalgeber gehört die Beteiligung zum Finanzanlagevermögen, sofern es sich um eine dauernde Beteiligung handelt.
6. Steuerrechtliche Behandlung: Beteiligung, Organschaft, Schachtelprivileg.