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Betriebsänderung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung, des Standorts etc.

    2. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nur solche Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben zur Folge haben können (§§ 111–113 BetrVG): Als Betriebsänderungen gelten
    (1) Einschränkung (Betriebseinschränkung) und Stilllegung des ganzen Betriebs (Betriebsstilllegung) oder von wesentlichen Betriebsteilen,
    (2) Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (Betriebsverlegung),
    (3) Zusammenschluss mit anderen Betrieben (Betriebszusammenschluss) oder Spaltung von Betrieben,
    (4) grundlegende Änderungen von Betriebsorganisation, -zweck oder -anlagen und
    (5) Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

    3. An das Vorliegen einer Betriebsänderung knüpfen Unterrichtungs- und Beratungspflichten des Arbeitgebers und die Pflicht zur Durchführung eines Interessenausgleichs und zur Aufstellung eines Sozialplans an (§§ 111–113 BetrVG).

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