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Bezugsbindung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Form der Vertriebsbindung, bei der z.B. ein Händler gebunden wird, seine Waren nur bei einem bestimmten Lieferanten zu beziehen. Dadurch können Querlieferungs- oder Reimportverbote innerhalb von Vertriebsbindungssystemen überwacht werden.

    Bezugsbindungen können auch negativ formuliert werden, indem dem Gebundenen untersagt wird, bei bestimmten Lieferanten zu beziehen oder bestimmte Waren (z.B. Konkurrenzprodukte) zu führen. Es liegt dann zugleich ein Wettbewerbsverbot vor.

    2. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung: Bezugsbindungen unterliegen dem Verbot des § 1 GWB und Art. 101 I AEUV. Freistellungsmöglichkeiten sind insbesondere in der Vertikal-GVO geregelt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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