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Bundeszuschuss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und in jüngerer Zeit auch der Krankenversicherung aus allg. Haushaltsmitteln gezahlter Zuschuss des Bundes. Neben den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigste Einnahmequelle der Rentenversicherung. Rechtfertigung findet der Bundeszuschuss v.a. durch die Übertragung von allg. sozialen Aufgaben auf die Rentenversicherung, denen keine Beitragseinnahmen gegenüberstehen (sog. versicherungsfremde Leistungen, z.B. Anrechnung von Ausbildungszeiten, Ersatzzeiten, Zahlung von Fremdrenten).

    Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ändert sich nach der Lohnentwicklung und der Entwicklung des Beitragssatzes; zudem wird ein zusätzlicher Bundeszuschuss zur Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen gezahlt (§ 213 SGB VI). Im Jahr 2013 betrug der allgemeine Bundeszuschuss zur allgemeinen Rentenversicherung 38,9 Mrd. Euro, die Summe aller Bundesmittel für die allgemeine Rentenversicherung 76,3 Mrd. Euro (inkl. Beiträge für Kindererziehungszeiten).

    Auch an die GKV werden seit 2004 Bundeszuschüsse aus allg. Haushaltsmitteln für sog. versicherungsfremde Leistungen gezahlt (z.B. das Mutterschaftsgeld und andere Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt). 2013 betrug der allgemeine Bundeszuschuss 11,4 Mrd. Euro. Für die Jahre 2012 bis 2014 erfolgte zur Finanzierung des Sozialausgleichs im Zusammenhang mit einkommensunabhängig erhobenen Zusatzbeiträgen der einzelnen Krankenkassen ein zusätzlicher Zuschuss von 2 Mrd. Euro. Ab dem Jahr 2015 entfallen der Sozialausgleich und Zahlungen zu seiner Finanzierung, weil die Zusatzbeiträge ab 1.1.2015 in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen werden (Gesundheitsreform).

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