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Bundeszuschuss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und in jüngerer Zeit auch der Krankenversicherung aus allg. Haushaltsmitteln gezahlter Zuschuss des Bundes. Neben den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigste Einnahmequelle der Rentenversicherung. Rechtfertigung findet der Bundeszuschuss v.a. durch die Übertragung von allg. sozialen Aufgaben auf die Rentenversicherung, denen keine Beitragseinnahmen gegenüberstehen (sog. versicherungsfremde Leistungen, z.B. Anrechnung von Ausbildungszeiten, Ersatzzeiten, Zahlung von Fremdrenten, zuletzt Mütterrente, vgl. Rentenreform).

    Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ändert sich nach der Lohnentwicklung und der Entwicklung des Beitragssatzes; zudem wird ein zusätzlicher Bundeszuschuss zur Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen gezahlt (§ 213 SGB VI). Im Jahr 2015 betrug der allgemeine Bundeszuschuss zur allgemeinen Rentenversicherung 40,2 Mrd. Euro, die Summe aller Bundeszuschüsse zur allgemeinen Rentenversicherung 62,4 Mrd. Euro und die Summe aller Bundesmittel für die gesetzliche Rentenversicherung 84,9 Mrd. Euro (inkl. Beiträge für Kindererziehungszeiten und Bundeszuschuss an die knappschaftliche Rentenversicherung).

    Auch an die GKV werden seit 2004 Bundeszuschüsse aus allg. Haushaltsmitteln für sog. versicherungsfremde Leistungen gezahlt (z.B. das Mutterschaftsgeld und andere Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt). 2015 betrug der allgemeine Bundeszuschuss 11,5 Mrd. Euro, u.a. aufgrund einer vorübergehenden Senkung zur Konsolidierung des Bundeshaushalts und wegen temporärer Überschüsse im Gesundheitsfonds (Gesundheitsreform). Für 2016 wurde der Bundeszuschuss wieder auf 14 Mrd. Euro angehoben, und er soll ab 2017 auf 14,5 Mrd. Euro steigen.

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