Fremdrenten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Renten der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, die ganz oder teilweise aufgrund von Beitrags- und Beschäftigungszeiten gezahlt werden, die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) i.d.F. vom 25.2.1960 (BGBl. I 93) m.spät.Änd. anrechenbar sind.
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