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EEF

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Europäischer Entwicklungsfonds. 1. Gegenstand: Ein EEF umfasst die Finanzmittel, welche die Europäische Union (EU) während der jeweiligen Laufzeit eines solchen Fonds (i.d.R. fünf Jahre) für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der mit der Gemeinschaft gemäß Art. 182 EGV assoziierten außereuropäischen Staaten (Assoziierungsabkommen) zur Verfügung stellen kann.

    2. Finanzierung: Die Mittel des EEF werden von den Mitgliedstaaten der EU nach einem jeweils vereinbarten Schlüssel außerhalb des Gemeinschaftshaushalts aufgebracht und von der Europäischen Kommission verwaltet. Zur Ergänzung des EEF stellt die EIB zinsverbilligte Kredite zur Verfügung.

    3. Entwicklungen: Der 1. EEF (1958–1963) diente (mit dem Schwerpunkt Ausbau der Infrastruktur) der finanziellen Unterstützung der afrikanischen Kolonien Frankreichs und Belgiens. Der 2. EEF (3. EEF) bildete die finanzielle Basis des 1. (2.) Jaunde-Abkommens. Seit 1975 dient der jeweils bestehende EEF zur Finanzierung der verschiedenen Förderungsaktivitäten der EU im Rahmen der Lomé-Abkommen (bis Februar 2000); der 9. EEF umfasst für den Zeitraum 2000-2007 des (bis 2020 laufenden) Cotonou-Abkommens insgesamt 23,3 Mrd. Euro.

    Die finanziellen Aufwendungen der Gemeinschaft zu Gunsten von Entwicklungsvorhaben außerhalb der AKP-Länder (z.B. im Mittelmeerraum) werden vom regulären EU-Haushalt getragen.

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