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Einmanngesellschaft
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Einpersonengesellschaft.
I. Begriff/Arten:
1. Begriff: Kapitalgesellschaft, bei der alle Geschäftsanteile in einer Hand vereinigt sind.
2. Arten: a) Einmann-GmbH:Beschlussfassung an Stelle der Gesellschafterversammlung durch den alleinigen Eigner sämtlicher Anteile; zumeist ist er gleichzeitig der alleinige Geschäftsführer. § 1 GmbHG lässt die Gründung einer Einmann-GmbH zu; die nach altem Recht (§ 7 II 3 GmbHG aF) im Zuge der Anmeldung ggf. notwendige Sicherungsleistung ist nicht mehr erforderlich, da diese Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) aufgehoben wurde. Für ein Insichgeschäft des Gesellschafter-Geschäftsführers bedarf es Regelung in der Satzung oder Satzungsänderung. Ein Beschluss der Einmanngesellschaft ist unverzüglich durch eine unterzeichnete Niederschrift zu beurkunden.
b) Einmann-AG: Form der AG, in der sich alle Aktien in der Hand einer Person befinden. Sie kann bei Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Erwerb sämtlicher Aktien entstehen. Auch die Einmanngesellschaft ist juristische Person; den Gläubigern haftet dementsprechend nur das Gesellschaftsvermögen. Die Einmann-AG muss Vorstand und Aufsichtsrat (AR)haben, wobei der Einmann-Aktionär sich nur zum einen oder dem anderen bestellen kann. Bei der Verletzung seiner Pflichten haftet der Einmann-Aktionär u. U. den Gläubigern persönlich mit seinem sonstigen Vermögen. Gründung/Entstehung sowie Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs sind unverzüglich beim Gericht anzumelden (§ 42 AktG).
II. Steuerrecht:
Die Einmanngesellschaft wird trotz der Künstlichkeit in der Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter mit allen Konsequenzen anerkannt, bes. im Hinblick auf Bewilligungen und Auszahlung von Gehalt an den geschäftsführenden Gesellschafter und dessen Angemessenheit (verdeckte Gewinnausschüttung); Einschränkungen jedoch bei Pensionszusagen (Pensionsrückstellung).
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