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Europarecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Europarecht ist der begriffliche Oberbau für mehrere rechtliche Ordnungen auf europäischer Ebene, die vielfältig miteinander verwoben sind.

    Einerseits gilt das Europarecht direkt für die Verwaltungen der Mitgliedsstaaten der EU, wie z.B. bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) oder der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

    Andererseits wird eine Rechtswirkung für den einzelnen Bürger oder das einzelne Unternehmen im jeweiligen Mitgliedsstaat erst durch nationale Rechtsakte erreicht, welche gefasste Beschlüsse in nationales Recht transformieren.

    Man unterscheidet Europarecht im weiteren und Europarecht im engeren Sinne.

    Zum Systembegriff „Europarecht i.w.S.“ gehört neben dem Europarecht i.e.S. das Recht der neben der EU stehenden Organisationen zwischenstaatlicher Zusammenarbeit in Europa. Dies sind insbesondere der Europarat, die EFTA sowie die OSZE.

    Europarecht i.e.S. umfasst insbesondere das Recht der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftsrecht). Zu diesen zählen die Europäische Gemeinschaft –EG-, die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) –EAG- und bis 2002 die EGKS-.

    Das Europarecht i.e.S. unterscheidet das primäre Gemeinschaftsrecht, bestehend aus Gründungsverträgen (EGV usw.) nebst Protokollen zu den Verträgen und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Diese Verträge bilden die Grundlage für das sekundäre Gemeinschaftsrecht, v.a. für die von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

    Im Rang zwischen primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht stehen die von der Gemeinschaft abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, die ebenfalls Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind.

    Das Gemeinschaftsrecht wirkt im innerstaatlichen Bereich unmittelbar normativ, es hat Vorrang vor jedem nationalen Recht der einzelnen Mitglieder, also auch vor dem nationalen Verfassungsrecht.

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