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Europarecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    begrifflicher Oberbegriff für mehrere rechtliche Ordnungen auf europäischer Ebene, die vielfältig miteinander verwoben sind.

    Einerseits gilt das Europarecht i.e.S. als supranationales Recht direkt für die Europäische Union (EU), die Verwaltungen ihrer Mitgliedsstaaten, z.B. bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) oder der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

    Andererseits wird eine Rechtswirkung für den einzelnen Bürger oder das einzelne Unternehmen im jeweiligen Mitgliedsstaat erst durch nationale Rechtsakte erreicht, welche gefasste Beschlüsse in nationales Recht transformieren.

    Man unterscheidet Europarecht im weiteren und Europarecht im engeren Sinne.

    Zum Systembegriff „Europarecht i.w.S.“ gehört neben dem Europarecht i.e.S. das Recht der neben der EU stehenden Organisationen zwischenstaatlicher Zusammenarbeit in Europa. Dies sind insbesondere der Europarat, die EFTA sowie die OSZE, aber auch die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR.

    Europarecht i.e.S. umfasst insbesondere das Recht der Europäischen Union (EUV, AEUV, sog. Unionsrecht) - und, bis zum Vertrag von Lissabon, das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EGV, EAGV, EGKSV, sog. Gemeinschaftsrecht). Zu diesen zählten die Europäische Gemeinschaft – EG –, die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) – EAG – und bis 2002 die EGKS-.

    Das Europarecht i.e.S. unterscheidet das primäre Unionsrecht, allg. Rechtsgrundsätze des Unionsrechts. Diese Verträge, Protokolle, Beitrittsakte bilden die Grundlage für das sekundäre Unionsrecht, v.a. für die von den Organen der Union erlassenen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

    Im Rang zwischen primärem und sekundärem Unionsrecht stehen die von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, die ebenfalls Bestandteil des Unionsrechts sind.

    Das Unionsrecht wirkt im innerstaatlichen Bereich unmittelbar normativ, es hat Vorrang vor jedem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten, also auch vor dem nationalen Verfassungsrecht.

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