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Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    1. Begriff: Versicherungsart der Betriebsunterbrechungsversicherung, die hinsichtlich der versicherten Gefahren an die Feuerversicherung anknüpft. Das Leistungsversprechen aus der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung ist jedoch nur auf die Betriebsunterbrechung, die als sachschadenbedingte Folge im versicherten Betrieb entsteht, und auf den dadurch entstandenen Unterbrechungsschaden ausgerichtet, der den Gegenstand des Versicherungsschutzes darstellt.

    2. Vertragliche Rechtsgrundlage: Wesentliches Bedingungswerk sind die Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2008). Sie können einzelvertraglich durch die Zusatzbedingungen zu den Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (ZFBUB) modifiziert oder durch Klauselwerke abgeändert und ergänzt werden.

    3. Versichertes Interesse: Wirtschaftliche Nachteile, die durch die Unmöglichkeit der Nutzung von Sachen entstehen (Sach-Nutzungsinteresse), beinhalten den Entgang der planmäßigen Ertragsanteile zur Deckung der fortlaufenden Kosten und des entgangenen Gewinns infolge der Betriebsunterbrechung.

    4. Gegenstand des Versicherungsschutzes: a) Bedingungen für die Leistungspflicht: Das Risikosubjekt ist der versicherte Betrieb, der mit der dokumentierten Betriebstätigkeit und den deklarierten Betriebsstellen im Versicherungsschein abgrenzend bestimmt wird. Die Ersatzpflicht des Versicherers hängt von den folgenden Tatbeständen ab, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen müssen: (1) Versicherter Sachschaden: Die Leistungspflicht erfordert einen Sachschaden in einer deklarierten Betriebsstelle (Versicherungsort), der entgegen den Bedingungen in der Feuerversicherung nicht an einer versicherten, sondern lediglich an einer dem Betrieb dienenden Sache infolge der Verwirklichung einer versicherter Gefahr entstanden sein muss.
    (2) Betriebsunterbrechung: Versichert sind zwar die Auswirkungen auf den finanzwirtschaftlichen Bereich des versicherten Betriebs, der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist gleichwohl erst erfüllt, wenn der Betrieb im leistungswirtschaftlichen Bereich unterbrochen oder beeinträchtigt ist.
    (3) Unterbrechungsschaden: Der versicherte Ertragsausfall kann sich über einen mehr oder weniger langen Zeitraum (gedehnter Versicherungsfall) erstrecken und wird vertraglich durch die dokumentierte Haftzeit in seiner zeitlichen Ausdehnung begrenzt. Er besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem entgangenen Betriebsgewinn, die infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden konnten. Unterbrechungsschäden, die dadurch entstehen, dass ein Sachschaden mit anschließender Betriebsunterbrechung an einer Stelle eine weitere Betriebsunterbrechung an anderer Stelle des versicherten Betriebs auslöst, sind ohne weitere Vereinbarungen mitversichert (Wechselwirkungsschaden). Wird der Unterbrechungsschaden allerdings durch einen Sachschaden in einem Fremdbetrieb ausgelöst, ohne dass der versicherte Betrieb selbst einen Sachschaden erleidet, fehlt es im versicherten Betrieb an der Bedingung eines versicherten Sachschadens, und der Unterbrechungsschaden ist nur mit einer entsprechenden einzelvertraglichen Vereinbarung mitversichert (Rückwirkungsschaden).

    b) Umfang der Entschädigung: Der Unterbrechungsschaden wird regelmäßig um die Aufwendungen zur Schadenminderung ergänzt. Zusätzliche Aufwendungen, die darüber hinaus erst infolge der Betriebsunterbrechung anfallen, bspw. in Form von Vertragsstrafen oder Abnahme- oder Lieferverpflichtungen, bedürfen zur Mitversicherung einer gesonderten Vereinbarung. Die Entschädigungsleistungen aus dem Unterbrechungsschaden sind als Betriebseinnahmen zu deklarieren und unterliegen gem. § 24 I Nr.1a EStG der Besteuerung.

    5. Versicherungswert: Der Versicherungswert soll dem Wert des Versicherten Interesses entsprechen. Er ist sowohl zur Bildung der Versicherungssumme als auch im Zuge des Unterbrechungsschadens für den Bewertungszeitraum zu ermitteln und stellt i.S.d. Vollwertprinzips (Vollwertversicherung) neben der Versicherungssumme eine Bestimmungsgröße für die Intensität des Versicherungsschutzes dar. Zur Unterstützung der Summenermittlung kommt in der Praxis das sog. Summenermittlungsschema zur Anwendung, das dem Versicherungsnehmer vom Versicherer oder Versicherungsmakler zur Verfügung gestellt wird. Die Versicherungssumme muss dabei unter Beachtung zukünftiger Ertrags- und Aufwandssituationen gebildet werden, so dass sie dem Versicherungswert als Zukunftsgröße entspricht. Dem damit einhergehenden Risiko einer Unterversicherung wird mit dem Regulativ der Prämienrückgewähr begegnet, oder alternativ mit dem Instrument der Nachhaftung, gemäß der der Versicherer bis zu dem Betrag haftet, der sich aus der Addition der Versicherungssumme und der Nachhaftung ergibt.

    6. Feuerschutzsteuer: Die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung erfordert als Bestandteil der Feuerversicherung die Entrichtung der Feuerschutzsteuer durch den Versicherer.

    7. Varianten der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: Innerhalb der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung sind Produktdifferenzierungen vorgenommen worden. Während in Klein- und Mittelstandsbetrieben regelmäßig die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung oder die mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung mit modifizierten bzw. ergänzenden Bedingungswerken zum Einsatz kommen, wird für industrielle oder großgewerbliche Sachgüter- und Dienstleistungsbetriebe die Feuer-(Groß-)Betriebsunterbrechungsversicherung mit den FBUB angewendet, deren Versicherungssumme mindestens 2,5 Mio. Euro beträgt.

    8. Bedeutung: Die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung hat eine Leitfunktion für die weiteren Erscheinungsformen der Betriebsunterbrechungsversicherung und stellt nach dem Prämienvolumen auch deren bedeutendste Erscheinungsform dar.

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