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Finanzverwaltung

Definition: Was ist "Finanzverwaltung"?
Gesamtheit aller Behörden, die Einzug und Verwaltung der öffentlichen Gelder durchführen.

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    1. Begriff: Gesamtheit aller Behörden, die Einzug und Verwaltung der öffentlichen Gelder durchführen.

    2. Gesetzliche Grundlagen: Abschn. X GG; Finanzverwaltungsgesetz (FVG) vom 30.8.1971 (BGBl I 1426) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.2006 (BGBl I 846, ber. 1202) m.spät.Änd.

    3. Gliederung: a) Bundesfinanzbehörden:
    (1) Oberste Behörden: Bundesministerium der Finanzen (BMF);
    (2) Oberbehörden: Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen;
    (3) Mittelbehörden (soweit eingerichtet): Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;
    (4) örtliche Behörden: Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter), Zollfahndungsämter.

    b) Landesfinanzbehörden:
    (1) Oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (Landesfinanzministerium, Finanzsenator);
    (2) Oberbehörden (soweit als Landesfinanzbehörden eingerichtet): Landesamt für Finanzen bzw. Landesamt für zentrale Dienste;
    (3) Mittelbehörden (soweit eingerichtet): Oberfinanzdirektionen;
    (4) örtliche Behörden: Finanzämter. – 4. Aufgaben: Den Bundesfinanzbehörden obliegt die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Abgaben im Rahmen der EU. Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. In Auftragsverwaltung können von den Landesfinanzbehörden Aufgaben der Bundesverkehrswege und des Lastenausgleichs sowie auch die Steuern verwaltet werden, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen; ebenso können auch staatliche Aufgaben durch die Gemeinden wahrgenommen werden. Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern (Steueraufkommen) kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden (Art. 108 GG).

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