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Finanzverwaltung
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1. Begriff: Gesamtheit aller Behörden, die Einzug und Verwaltung der öffentlichen Gelder durchführen.
2. Gesetzliche Grundlagen: Abschn. X GG; Finanzverwaltungsgesetz (FVG) vom 30.8.1971 (BGBl. I 1971, 1426) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4.4.2006 (BGBl. I 2006, 846, ber. I 2006, 1202) m.spät. Änd.
3. Gliederung: a) Bundesfinanzbehörden:
(1) Oberste Behörden: Bundesministerium der Finanzen (BMF);
(2) Oberbehörden: Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB), Bundeszentralamt für Steuern, Generalzolldirektion;
(4) örtliche Behörden: Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter), Zollfahndungsämter.
b) Landesfinanzbehörden:
(1) Oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (Landesfinanzministerium, Finanzsenator);
(2) Oberbehörden (soweit als Landesfinanzbehörden eingerichtet): Landesamt für Finanzen bzw. Landesamt für zentrale Dienste;
(3) Mittelbehörden (soweit eingerichtet): Oberfinanzdirektionen;
(4) örtliche Behörden: Finanzämter.
4. Aufgaben: Den Bundesfinanzbehörden obliegt die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die Kfz-Steuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern und der Abgaben im Rahmen der EU (Steuer-Verwaltungshoheit, Art. 108 I S. 1 GG). Die übrigen Steuern werden durch die Landesfinanzbehörden verwaltet. In Auftragsverwaltung können von den Landesfinanzbehörden Aufgaben der Bundesverkehrswege und des Lastenausgleichs sowie auch die Steuern verwaltet werden, die ganz oder z.T. dem Bund zufließen; ebenso können auch staatliche Aufgaben durch die Gemeinden wahrgenommen werden. Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern (Steueraufkommen) kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung ganz oder z.T. den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden (Art. 108 II, IV GG).
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