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Revision von Föderalismus vom 25.02.2013 - 17:26

Föderalismus

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    1. Charakterisierung: Politisches Strukturprinzip, nach dem sich ein Gemeinwesen aus mehreren, ihre Entscheidungen abstimmenden, aber ihre Eigenständigkeit bewahrenden Gemeinschaften zusammensetzen soll („Einheit in der Vielfalt”).

    Föderalistische Gestaltungsmöglichkeiten sind der Staatenbund und der Bundesstaat. Ein Staatenbund ist eine Vereinigung selbstständiger Staaten, die gemeinsame Organe zur Besorgung gewisser Angelegenheiten haben (z.B. die EU). Im Gegensatz zum Staatenbund zeichnet sich der Bundesstaat dadurch aus, dass durch den Zusammenschluss von Staaten ein neuer Staat entsteht. Die zusammengeschlossenen Staaten verlieren ihre Staatlichkeit jedoch nicht, sondern bleiben neben dem neu gebildeten Gesamtstaat als Gliedstaaten mit eigener originärer Staatsgewalt bestehen.

    Bei einer nach regionaler Ausdehnung und/oder funktionaler Zuständigkeit abgestuften Abgrenzung der Gemeinschaften wird dann eine Aufgabenverteilung gemäß dem Subsidiaritätsprinzip möglich, bei der die Vorteile kleinerer Gemeinschaften mit denen größerer kombiniert werden können (ökonomische Theorie des Föderalismus; ökonomische Theorie des Clubs).

    Gegensatz: Zentralismus.

    2. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Föderation (Bundesstaat; Art. 20 I GG) mit Bund, Ländern und Gemeinden als föderalen Ebenen (die Gemeinden werden verfassungsrechtlich als Bestandteile der Länderebene betrachtet) und funktional abgegrenzten Parafisci (v.a. Sozialversicherungsträger); öffentliche Aufgabenträger. Zuständigkeiten der einzelnen Ebenen sowie Art der Zusammenarbeit (kooperativer Föderalismus) sind prinzipiell in der Finanzverfassung festgelegt, wobei zwischen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungs- bzw. Ertragshoheit unterschieden wird.

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