Direkt zum Inhalt

Gastwirtshaftung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erfolgshaftung des Gastwirts, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung (nicht nur Bewirtung) aufnimmt, für die Beschädigung oder den Verlust der eingebrachten Sachen der Gäste (§§ 701–703 BGB).

    1. Umfang: Keine Haftung besteht für Fahrzeuge, für Sachen, in Fahrzeugen und für lebende Tiere.

    Keine Ersatzpflicht, wenn der Schaden von dem Gast oder dessen Begleiter verursacht oder durch Beschaffenheit der Sache oder höhere Gewalt entstanden ist.

    2. Haftungshöhe: Bei Verschulden unbegrenzt, sonst höchstens 3.500 Euro.

    3. Haftungsausschluss: G. kann nur ausnahmsweise im Voraus erlassen werden, jedoch nicht für den Fall, dass der Verlust etc. vom Gastwirt oder seinen Leuten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wird; die Erklärung des Gastwirts bedarf der Schriftform und darf keine anderen Bestimmungen enthalten; ein Anschlag, durch den die Haftung abgelehnt wird, ist wirkungslos.

    4. Sonderregelung für Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten u.a. Wertsachen:
    (1) Der Gastwirt ist verpflichtet, sie zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind.
    (2) Allgemeiner Haftungshöchstbetrag 800 Euro.
    (3) Unbeschränkte Haftung für Geld etc., das zur Aufbewahrung übernommen oder dessen Aufbewahrung entgegen
    (1) abgelehnt wurde; für letzteren Fall kein Haftungserlass.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com