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Gemeinschuldner

Definition: Was ist "Gemeinschuldner"?

Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Das Gesetz spricht nur noch vom "Schuldner".

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Das Gesetz spricht nur noch vom Schuldner (§ 1 InsO). Der Gemeinschuldner braucht nicht Kaufmann zu sein. Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen
    (1) einer OHG sind Gemeinschuldner alle Gesellschafter,
    (2) einer KG nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre),
    (3) einer juristischen Person ist diese selbst Gemeinschuldner

    2. Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners: a) Mit der Insolvenzeröffnung verliert der Gemeinschuldner das Recht, sein zur Insolvenzmasse gehörendes (d.h. der Zwangsvollstreckung unterliegendes) inländisches Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 InsO), an den Insolvenzverwalter. Rechtsbehandlungen, die der Gemeinschuldner nach Insolvenzeröffnung über zur Masse gehörende Gegenstände vornimmt, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam (§ 81 InsO). Leistung an den Gemeinschuldner befreit den Leistenden von seiner Verbindlichkeit nur, wenn ihm die Insolvenzeröffnung unbekannt war. Andernfalls muss der Insolvenzverwalter nochmals Zahlungen verlangen (§ 82 InsO).

    b) Der Gemeinschuldner ist dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung zur Auskunft verpflichtet. Er hat sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu halten (§ 97 III InsO). Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers muss er eine eidesstattliche Versicherung ablegen (§ 153 II InsO).

    c) Die Handlungs-, bes. Geschäftsfähigkeit des Gemeinschuldners wird nicht gemindert. Er bleibt fähig, neue Prozesse zu führen, Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen.

    Während des Insolvenzverfahrens gemachter Vorerwerb ist bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens für Insolvenzgläubiger nicht pfändbar (§ 89 InsO).

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