Zitierfähige Version
- Revision von Generalunternehmer vom 03.11.2008 - 14:53
- Revision von Generalunternehmer vom 23.06.2009 - 16:32
- Revision von Generalunternehmer vom 17.09.2009 - 13:31
- Revision von Generalunternehmer vom 22.01.2013 - 11:12
- Revision von Generalunternehmer vom 28.02.2013 - 11:56
- Revision von Generalunternehmer vom 28.03.2014 - 13:32
- Revision von Generalunternehmer vom 23.02.2015 - 10:09
- Revision von Generalunternehmer vom 04.10.2017 - 16:51
- Revision von Generalunternehmer vom 22.01.2018 - 15:40
- Revision von Generalunternehmer vom 19.02.2018 - 16:52
- Revision von Generalunternehmer vom 14.03.2023 - 10:55
- Revision von Generalunternehmer vom 05.07.2023 - 01:07
Generalunternehmer
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Gesamtunternehmer. 1. Begriff: Der von einem Auftraggeber mit der Ausführung eines Auftrages (meist eines Bauauftrages, vgl. dazu bei Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag) betraute Unternehmer, der sich zur Erfüllung des Auftrages anderer Unternehmer (Subunternehmer) bedient. Rechtsbeziehungen entstehen grundsätzlich nur zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer einerseits und dem Generalunternehmer und den Subunternehmern andererseits. Diese Form der Arbeitsgemeinschaft wird als General Enterprise bezeichnet.
Anders: Hauptunternehmer.
2. Gesetzliche Haftung bei Arbeitnehmerentlohnung: Im Verhältnis des Auftraggebers zum Generalunternehmer bzw. im Verhältnis zu den Subunternehmern bzw. zu deren Arbeitnehmern gilt die Haftungsregelung von § 14 Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), aus dem Jahr 2009. Die Regelung lautet: "Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt)".
Diese Regelung wird durch § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) auf den seit Anfang 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn (anfänglich 8,50 Euro pro Stunde; aktuell, seit 1.10.2022 12 Euro brutto, vgl. § 1 Abs.2 MiLoG) analog angewendet, d.h., wenn sich z.B. ein Subunternehmer gegenüber seinen Mitarbeitern daran nicht hält, kann sich diese Haftungsfolge auf die ganze Kette der Vor-Beauftragenden erstrecken. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes führte Anfang 2015 zu entsprechender Verunsicherung und zu Versuchen des Ergreifens von besonderen Sicherungsbemühungen. Z.B. hatten sich insbesondere ständige Vertragspartner Extraerklärungen dergestalt abgefordert, wonach sie rechtskonform entlohnen und dementsprechend auch dafür Sorge tragen, dass von ihnen eingesetzte Nachunternehmer dies auch tun.
3. Umsatzsteuerpflicht: Arbeitsgemeinschaft.
Zur Abgrenzung zum Generalübernehmer vgl. dort.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon