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Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Definition: Was ist "Geschäftsgeheimnis"?
Nicht offenkundiger betrieblicher Vorgang, an dem der Betriebsinhaber Geheimhaltungswillen hat, der auf einem schutzwürdigen wirtschaftlichen Interesse beruht.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Begriff:

    Nicht offenkundiger betrieblicher Vorgang, an dem der Betriebsinhaber Geheimhaltungswillen hat, der auf einem schutzwürdigen wirtschaftlichen Interesse beruht. Dem Geheimnisschutz zugänglich sind sonderrechtlich nicht geschützte technische Leistungen (Konstruktionszeichnungen, Rezepturen, Verfahrensabläufe etc.) sowie kaufmännische Geschäftsunterlagen (Kundenlisten, Kalkulationsunterlagen, Vertragsunterlagen etc.). Sie sind nicht offenkundig, wenn sie nur einem begrenzten und verschwiegenen (ggf. zur Verschwiegenheit verpflichteten) Personenkreis zugänglich und vom Fachmann nur in mühsamer Untersuchung zu ermitteln sind.

    Betriebsgeheimnis (Dienstgeheimnis, Fabrikationsgeheimnis): Erfindungen jeder Art (gesetzlich geschützt oder nicht), Verfahrensmethoden, Rezeptvorschriften, besondere technische Handgriffe etc.

    Geschäftsgeheimnis:Bezugsquellenverzeichnisse, Kunden- und Preislisten, Preisberechnungen, Kalkulationen, Umsatzzahlen, Angebote, Auskünfte, technische Daten von Maschinen etc.

    II. Arbeitsrecht:

    1. Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Treuepflicht des Arbeitnehmers, Schweigepflicht.

    2. Die Pflicht gilt auch für den Auszubildenden (§ 9 Nr. 6 BBiG).

    3. Alle Mitglieder des Betriebsrats, Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, der Einigungsstelle, Schlichtungsstelle, Vertreter nach § 25 BetrVG sowie die Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden haben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheim zu halten bezeichnet. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden, aber nicht gegenüber Betriebsratsmitgliedern (§ 79 BetrVG).

    III. Wettbewerbsrecht und Strafrecht:

    § 18 UWG (Vorlagenfreibeuterei) erfasst die unbefugte Weitergabe oder Verwertung von Unterlagen, die der Berechtigte anderen im geschäftlichen Verkehr anvertraut, § 17 I UWG stellt den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Strafe, wenn Beschäftigte des Berechtigten das Geheimnis während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Dritten mitteilen, § 17 II UWG stellt das Ausspähen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Betriebsspionage) sowie die Verwertung und Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die durch den Verrat eines Beschäftigten oder durch Betriebsspionage erlangt worden sind, unter Strafe. Verstöße gegen §§ 17, 18 UWG sind zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen nach § 3 UWG und lösen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Verletzen aus (§§ 8, 9 UWG). § 17 I UWG gilt für Beschäftigte nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Für ehemalige Beschäftigte bejaht das Bundesarbeitsgericht nachwirkende Treuepflichten zur Geheimhaltung. Der Bundesgerichtshof hält die Verwertung redlich erlangter Kenntnisse durch frühere Arbeitnehmer für frei, sieht bei Vorliegen besonderer Umstände aber einen Verstoß gegen § 3 UWG, §§ 823 f. BGB. Besondere Geheimhaltungspflichten bestehen für Diensterfindungen von Arbeitnehmern (Arbeitnehmererfindungen), die auch als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verwertet werden können.

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