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gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren

Definition: Was ist "gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren"?

Vor dem Landgericht dient es zur Bestimmung angemessener Ausgleichszahlungen bzw. Abfindungen bei verschiedenen Strukturmaßnahmen von Unternehmen. Das Spruchverfahren schafft die Grundlage, damit solche Maßnahmen nicht durch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären blockiert werden, diesen aber durch die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der ihnen angebotenen Kompensation Rechtsschutz geboten wird.

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    Vor dem Landgericht dient es zur Bestimmung angemessener Ausgleichszahlungen bzw. Abfindungen bei verschiedenen Strukturmaßnahmen von Unternehmen. Das Spruchverfahren schafft die Grundlage, damit solche Maßnahmen nicht durch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären blockiert werden, diesen aber durch die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der ihnen angebotenen Kompensation Rechtsschutz geboten wird. In dem am 1.9.2003 in Kraft getretenen Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) vom 12.6.2003 (BGBl. I 838), das auf den Empfehlungen der Regierungskommission Corporate Governance aufbaut, ist das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren neu geordnet worden mit dem Ziel, die gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren spürbar zu verkürzen. Das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren findet statt für die Bestimmungen
    (1) des Ausgleichs und der Abfindung für außenstehende Aktionäre bei Unternehmensverträgen (§§ 304, 305 AktG);
    (2) der Abfindung ausgeschiedener Aktionäre bei Eingliederung (§ 320b AktG);
    (3) der Barabfindung von Minderheitsaktionären bei Squeeze-out (§§ 327a ff. AktG);
    (4) der Zuzahlung oder Barabfindung für Anteilsinhaber bei der Umwandlung (§§ 15, 34, 176 ff., 196, 212 UmwG). Neben dem Anwendungsbereich trifft das Gesetz Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit (§ 2), die Antragsstelle, Antragsfristen, Antragsbegründung und die Antragsgegner (§ 3–5), über den sog. gemeinsamen Vertreter und das Verfahren (§§ 7 ff.). Gegen den Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde gegeben, über die das Oberlandesgericht entscheidet (§ 12).

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