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Gründungsbilanz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eröffnungs- bzw. Anfangsbilanz, die bei Errichtung eines (der Buchführungspflicht unterliegenden) Betriebes aufzustellen ist (§ 242 HGB).
1. Inhalt/Gliederung: Die Gründungsbilanz muss über Zusammensetzung und Werte der eingebrachten Vermögensgegenstände und über die Kapitalverhältnisse Aufschluss geben. In der Gründungsbilanz einer AG muss das Grundkapital (Mindesthöhe 50.000 Euro; § 7 AktG), in der Gründungsbilanz einer GmbH das Stammkapital (Mindesthöhe 25.000 Euro; § 5 GmbHG), in der Gründungsbilanz einer Unternehmergesellschaft das Stammkapital (Mindesthöhe 1 Euro; § 5a GmbHG) unter dem Posten „gezeichnetes Kapital” auf der Passivseite ausgewiesen werden. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch von dem Posten „gezeichnetes Kapital” offen abgesetzt werden; dann ist der verbleibende Betrag als Posten „eingefordertes Kapital” in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; außerdem ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen (§ 272 HGB).
2. Bewertung: Die Bewertungsgrundsätze für den Jahresabschluss (v.a. Anschaffungswert-, Realisations- und Imparitätsprinzip) gelten sinngemäß. Für den Jahresabschluss des Kaufmanns ist die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden in §§ 252–256 sowie 240 III und IV HGB geregelt.
Vgl. auch Jahresabschluss.
1. Inhalt/Gliederung: Die Gründungsbilanz muss über Zusammensetzung und Werte der eingebrachten Vermögensgegenstände und über die Kapitalverhältnisse Aufschluss geben. In der Gründungsbilanz einer AG muss das Grundkapital (Mindesthöhe 50.000 Euro; § 7 AktG), in der Gründungsbilanz einer GmbH das Stammkapital (Mindesthöhe 25.000 Euro; § 5 GmbHG), in der Gründungsbilanz einer Unternehmergesellschaft das Stammkapital (Mindesthöhe 1 Euro; § 5a GmbHG) unter dem Posten „gezeichnetes Kapital” auf der Passivseite ausgewiesen werden. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch von dem Posten „gezeichnetes Kapital” offen abgesetzt werden; dann ist der verbleibende Betrag als Posten „eingefordertes Kapital” in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; außerdem ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen (§ 272 HGB).
2. Bewertung: Die Bewertungsgrundsätze für den Jahresabschluss (v.a. Anschaffungswert-, Realisations- und Imparitätsprinzip) gelten sinngemäß. Für den Jahresabschluss des Kaufmanns ist die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden in §§ 252–256 sowie 240 III und IV HGB geregelt.
Vgl. auch Jahresabschluss.
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