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Handelsregistereintragung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Verpflichtung zur Handelsregistereintragung:
(1) Firmen, teilweise Voraussetzung für die Erlangung der Eigenschaft als Kaufmann (Kannkaufmann);
(2) zahlreiche andere Tatsachen des kaufmännischen Betriebs, z.B. Erteilung der Prokura, Errichtung einer Zweigniederlassung, Erlöschen der Firma.
2. Folgen: a) Die Handelsregistereintragung dient v.a. der Unterrichtung der Öffentlichkeit.
b) Sie ergibt die gesetzliche Vermutung, dass eingetragene Tatsachen bekannt und nicht eingetragene, eintragungspflichtige Tatsachen (z.B. Widerruf der Prokura) unbekannt sind (Publizitätsprinzip); Vermutung gilt nicht für die fälschlicherweise erfolgte Handelsregistereintragung nur rechtsbekundender Natur, z.T. haben sie jedoch rechtserzeugende Wirkung, z.B. die Handelsregistereintragung der Aktiengesellschaft (Formkaufmann).
Vgl. auch Handelsregister, Eintragungsfähigkeit, Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
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