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Haushaltsgrundsätze

Definition: Was ist "Haushaltsgrundsätze"?
Von Finanzwissenschaft und Praxis entwickelte Regeln für die öffentliche Haushaltswirtschaft, deren Befolgung v.a. der Kontrollierbarkeit der öffentlichen Haushaltswirtschaft dienen soll.

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    Budgetprinzipien. 1. Begriff: Von Finanzwissenschaft und Praxis entwickelte Regeln für die öffentliche Haushaltswirtschaft, deren Befolgung v.a. der Kontrollierbarkeit der öffentlichen Haushaltswirtschaft dienen soll. Die Benutzung der öffentlichen Haushalte als Instrument zur Verwirklichung stabilisierungspolitischer Ziele macht Durchbrechungen der traditionellen Haushaltsgrundsätze (Haushaltsfunktionen) erforderlich.

    Gesetzliche Regelung: In der Bundesrepublik Deutschland haben die Haushaltsgrundsätze samt ihren Ausnahmeregelungen im Grundgesetz (GG), im Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)) vom 19.8.1969 (BGBl I 1273) sowie der Bundeshaushaltsordnung (BHO) entsprechend in den einzelnen Landeshaushaltsordnungen (LHO) ihren Niederschlag gefunden.

    Vgl. auch Haushaltsreform.

    2. Einzelgrundsätze: a) Vollständigkeit (Art. 110 I GG, §§ 8, 12 HGrG, 11, 15 BHO): Unverkürzte, d.h. ohne Saldierung vorgenommene Aufnahme sämtlicher erwarteter Einnahmen, Ausgaben und voraussichtlich benötigter Verpflichtungsermächtigungen (Bruttoprinzip); Ausnahmen bestehen bez. kaufmännisch eingerichteter Staatsbetriebe und Sondervermögen sowie der Kreditfinanzierung.

    b) Klarheit: Systematische, aussagefähige Gliederung des Haushalts und Kennzeichnung seiner Einzelansätze.

    c) Einheit (Art. 110 II GG, §§ 8, 18 HGrG, 11, 12, 26 BHO): Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen einer Gebietskörperschaft sind in einem Haushaltsplan zusammenzufassen (Einheitsbudget).

    d) Genauigkeit: Voranschläge sollen frei von Zweckpessimismus oder -optimismus aufgestellt werden, um die Spanne zwischen erwarteten und wirklichen Ergebnissen zu minimieren (Fälligkeitsprinzip).

    e) Vorherigkeit: Feststellung des Haushaltsplans soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen, auf das er sich bezieht.

    f) Spezialität (§§ 15, 27 HGrG, 19, 20, 46 BHO):
    (1) Qualitative Spezialität: Zu verausgabende Mittel dürfen nur für den im Haushaltsplan ausgewiesenen Zweck ausgegeben werden. Ausgenommen sind Ausgaben, für die eine „gegenseitige” oder „einseitige Deckungsfähigkeit” entweder generell (im Bereich der Personalausgaben) oder durch besondere Erklärung im Haushaltsplan zugelassen ist (Deckungsfähigkeit).
    (2) Quantitative Spezialität: Zu verausgabende Mittel dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan ausgewiesenen Höhe ausgegeben werden. Ausgenommen sind über- und außerplanmäßige Ausgaben im Fall eines unvorhergesehen und unabweisbaren Bedürfnisses; sie bedürfen nach Art. 112 GG im Bereich des Bundeshaushalts der Zustimmung des Bundesfinanzministers.
    (3) Temporäre Spezialität: Zu verausgabende Mittel dürfen nur in der Zeit, für die der Haushaltsplan gilt, ausgegeben werden. Ausgenommen sind Ausgaben, für die „Übertragbarkeit” entweder generell (Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen) oder durch besondere Erklärung im Haushaltsplan zugelassen ist (Übertragbarkeit von Ausgaben).

    g) Öffentlichkeit: Unbeschränkte Zugänglichkeit des Haushaltsplans sowie breiteste Publizierung und Diskussion des ganzen „Budgetlebens” (Lotz), bes. des Entwurfs und der parlamentarischen Beratungen.

    h) Nonaffektation (§§ 7 HGrG, 8 BHO): Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für den gesamten Ausgabebedarf, d.h. Abkehr von der früher üblichen Fondswirtschaft. Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Bestimmung in den einzelnen Steuergesetzen.

    i) Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6 HGrG, 7 BHO): Binden die öffentliche Haushaltswirtschaft an das Wirtschaftlichkeitsprinzip.

    Vgl. auch Haushaltsplan, Bundeshaushalt.

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