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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Begriff:

    1. Bürgerliches Recht: Eigene Abkömmlinge.

    In mehrfacher rechtlicher Beziehung ihnen gleichgestellt etwaige Adoptivkinder und Pflegekinder.

    2. Einkommen- und Lohnsteuerrecht (§ 32 I EStG):
    (1) Im ersten Grad verwandte K. (leibliche K., Adoptivkinder);
    (2) Pflegekinder.

    3. In Bezug auf das Lebensalter i.d.R. Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; dann Jugendliche.

    II. Steuerliche Behandlung:

    1. Unterhaltsaufwendungen: a) Der normale Unterhalt von K. wird ab 1996 wahlweise durch einen erhöhten Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) oder ein vom Elterneinkommen unabhängiges Kindergeld (§§ 62–78 EStG) berücksichtigt. Das Bundeskindergeldgesetz vom 11.10.1995 (BGBl I 1250) enthält nur noch Regelungen für Sonderfälle, etwa Vollwaisen und beschränkt Steuerpflichtige.

    b) Steuerpflichtigen, denen ein Kinderfreibetrag zusteht, wird für Aufwendungen der Berufsausbildung des K. ein Ausbildungsfreibetrag gewährt (§ 33a II EStG).

    c) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsbildung von K., für die weder dem Steuerpflichtigen noch einer anderen Person ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (§ 33a I EStG). Dieser Betrag verringert sich um die 624 Euro übersteigenden Einkünfte der Bezüge des K.

    2. Körperbehinderung von K.: Ein von dem K. des Steuerpflichtigen nicht in Anspruch genommener Pauschbetrag für Körperbehinderung kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen werden (§ 33b V EStG).

    3. Vom Einkommen wird für jedes berücksichtigungsfähige K. ein Kinderfreibetrag von 1.824 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.648 Euro) von Amts wegen berücksichtigt, sofern er günstiger ist als das Kindergeld. Ab 2000 wird außerdem jedem Elternteil ein Betreuungsfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr gewährt; der Betrag kann auf Antrag auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

    4. Darüber hinaus sind K., soweit sie gemäß § 32 III–V EStG zu berücksichtigen sind, in folgenden Fällen von Bedeutung:
    (1) Für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinstehende (§ 24b EStG);
    (2) für die Höhe der bei außergewöhnlichen Belastungen den Steuerpflichtigen zumutbare Belastung;
    (3) für Steuern, bei denen die Einkommensteuer/Lohnsteuer als Maßstabsteuer (bes. bei der Kirchensteuer) dient; in diesem Fall gilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer unter Abzug des Kinderfreibetrags (statt Kindergeldzahlung);
    (4) für die Bemessung der Eigenheimzulage (Kinderzulage), welche jedoch seit dem 1.1.2006 nicht mehr neu gewährt wird.
    (5) Elterngeld: Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder gilt, setzt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes. Es wird nur für die 12 bis 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes bzw. 10 bis 12 Monate nach Ende der Mutterschutzfrist gewährt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Für Nicht-Erwerbstätige wird ein Mindestelterngeld gezahlt.

    5. Tätigkeit von K. im elterlichen Betrieb: Wenn alle Voraussetzungen eines echten Arbeitsverhältnisses vorliegen (wirksamer Arbeitsvertrag, regelmäßig gezahlter, nicht überhöhter Arbeitslohn, Lohnsteuerabzug, Sozialversicherungspflicht), wird dieses auch steuerlich anerkannt.

    Vgl. auch mithelfende Familienangehörige. -6. Neue Altersgrenze bei Kindern: Die Altersgrenze für Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie Betreuungsfreibetrag hat sich ab dem Jahr 2007 geändert. Statt wie bisher 27 Jahre gilt nun die Altersgrenze von 25 Jahren. Eine Übergangsregel ist in § 52 Abs. 40 EStG geregelt.

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