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Kreditwesengesetz (KWG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz über das Kreditwesen i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl I 2776).

    Hauptzweck: Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft, Gläubigerschutz vor Verlust ihrer Einlagen; es soll die Grundlagen des Kreditwesens durch Regelung des Wettbewerbs, der Publizität und der Bankenaufsicht sowie durch Vorschriften über Kreditgeschäft und Liquidität festigen.

    Vorschriften im Einzelnen: Das KWG unterstellt sämtliche Institute (Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) sowie Institutsgruppen einer staatlichen Bankenaufsicht und führt ein vollständiges Konzessionssystem ein (Erlaubnis). Der Sicherheit der Einlagen dienen bes. die Vorschriften über eine Anzeigepflicht für Großkredite, gewisse Organkredite und Schaffung einer Evidenzzentrale, die die beteiligten Kreditinstitute über Millionenkredite eines Kreditnehmers unterrichtet; einschränkende Vorschriften über die Liquidität. Weitere Bestimmungen über Spareinlagen, Schutz der Bezeichnungen Bank und Sparkasse. Eine regelmäßige Depotprüfung ist angeordnet (§ 29 II). Das Kreditwesengesetz enthält auch eine Reihe Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 54–60a).

    In der Form des Privatbankiers (Einzelkaufmann) dürfen erlaubnispflichtige Kreditinstitute nicht betrieben werden.

    Die letzte wesentliche Änderung erfuhr das KWG durch die 7. KWG-Novelle, die am 1.1.2007 in Kraft getreten ist. Mit ihr wurde die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) umgesetzt und die dt. bankaufsichtlichen Regelungen erheblich überarbeitet. Ergänzt wird das KWG seitdem durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV), die Liquiditätsverordnung (LiqV) und die erweiterte Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV). Die SolvV hat Basel II in deutsches Recht umgesetzt; die ehemaligen Grundsätze I und II über die Eigenmittel und die Liquidität von Kreditinstituten wurden in den Status von Rechtsverordnungen überführt. Insgesamt soll den Kreditinstituten hierdurch die Möglichkeit, Risiken eingehen zu können, begrenzt werden.

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