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- Revision von Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 19.02.2018 - 16:18
- Revision von Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 19.10.2017 - 17:00
- Revision von Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 27.02.2013 - 18:36
- Revision von Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 28.01.2013 - 11:45
- Revision von Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 20.10.2010 - 10:08
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- Revision von Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 14.01.2010 - 14:44
- Revision von Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 18.11.2009 - 13:41
- Revision von Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 12.10.2009 - 20:42
- Revision von Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMGB) vom 08.06.2009 - 10:58
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMGB)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch i.d.F. vom26.4.2006 (BGBl I 945) m.spät.Änd.
1. Zweck des LFGB ist es u.a., bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz des Verbrauchers durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen, die Wirtschaftsbeteiligten darüber zu unterrichten, schließlich bei Futtermitteln den Schutz der Tiere sicherzustellen und durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass die Leistungsfähigkeit der Nutztiere gefördert und die aus ihnen gewonnene Lebensmittel und Produkte unbedenklich sind (vgl. § 1 LFGB).
Vgl. auch Lebensmittelkennzeichnung und Lebensmittelbuch.
2. Lebensmittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden, ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden (§ 2 LFGB).
3. Verboten ist die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen; dasselbe gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen als Lebensmitteln; ferner das Nachmachen von Lebensmitteln, das Gewinnen von tierischen Lebensmitteln mit Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die Lebensmittelfälschung, das Inverkehrbringen solcher oder anderer Lebensmittel, denen nicht zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt sind (§§5ff., 58ff LFGB). Ahndung als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro. Daneben Einziehung möglich.
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