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Nachmachen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Anfertigen einer Sache oder Ware, welcher der Anschein verliehen wird, etwas anderes zu sein, als sie in Wirklichkeit ist; Nachmachen von Lebensmitteln ist verboten und strafbar (§§ 11 I Nr. 2 , 59 I Nr. 8, 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch); vgl. Nachmachen von Geld, Wertzeichen und Wertpapieren (§§ 146 ff. StGB).

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