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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch i.d.F. vom 22.8.2011 (BGBl. I 1770) m.spät.Änd.

    1. Zweck des LFGB ist es u.a. bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz des Verbrauchers durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen, die Wirtschaftsbeteiligten darüber zu unterrichten, schließlich bei Futtermitteln den Schutz der Tiere sicherzustellen und durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass die Leistungsfähigkeit der Nutztiere gefördert und die aus ihnen gewonnenen Lebensmittel und Produkte unbedenklich sind (vgl. § 1 LFGB).

    Vgl. auch Lebensmittelkennzeichnung und Lebensmittelbuch.

    2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (§ 2 LFGB mit Verweis auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

    3. Verboten ist die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen; dasselbe gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen als Lebensmittel; ferner das Nachmachen von Lebensmitteln, das Gewinnen von tierischen Lebensmitteln mit Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die Lebensmittelfälschung, das Inverkehrbringen solcher oder anderer Lebensmittel, denen nicht zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt sind (§§ 5ff., 58ff LFGB). Ahndung als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro. Daneben Einziehung möglich.

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