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Lohnveredelung
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Inhaltsverzeichnis
Außenwirtschaftsrecht
Form des Dienstleistungsverkehrs (Veredelung). Rechtsgeschäfte über Lohnveredelung sind auch im Außenwirtschaftsverkehr frei; Rechtsgeschäfte über aktive Lohnveredelung können nach § 15 AWG beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet entgegenzuwirken.
Vgl. auch passive Veredelung, Veredelungsverkehr.
Umsatzsteuerrecht
Die Lohnveredelung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt.
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr liegt vor, wenn bei einer Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber diesen zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und der be- oder verarbeitete Gegenstand (wieder) ausgeführt wird (§ 7 UStG). Sie ist steuerfrei, wenn die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung vorliegen, wobei an die Stelle des ausländischen Abnehmers der ausländische Auftraggeber tritt. Die Steuerfreiheit schließt den Vorsteuerabzug nicht aus.
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