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Maschinenversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bezeichnung für mehrere Arten der technischen Versicherung; zugleich deren ältester und bedeutendster Teil. Allgefahrenversicherung der im Maschinenverzeichnis aufgeführten betriebsbereiten technischen Anlagen gegen Sachschäden (Maschinenkasko) und/ oder gegen Vermögensschäden (Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung). Zum Gegenstand der Maschinenversicherung zählen Kraft- und Arbeitsmaschinen sowie weitere technische Anlagen.

    2. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist ein unvorhergesehener und plötzlich eingetretener Schaden an den versicherten Sachen ohne Rücksicht darauf, ob die Schadenursache mit dem Betrieb zusammenhängt.

    3. Deckungsumfang: Versichert sind alle im Maschinenverzeichnis aufgeführten Sachen auf Basis der Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen sowie der Bedingungen der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke. Versicherte Schäden sind Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Vorsatz Dritter, durch mittelbare und unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie, durch Konstruktions-, Material- oder Fertigungsfehler, durch Wassermangel in Dampfkesseln oder Dampfgefäßen, durch Zerreißen infolge der Fliehkraft sowie durch Sturm, Frost und Eisgang. Nicht zum Deckungsumfang der Maschinenversicherung zählen Verschleißteile aller Art, z.B. Siebe und Schläuche, sowie Betriebsstoffe, die zur Durchführung von Fertigungsprozessen benötigt werden. Weitere wichtige Ausschlüsse innerhalb der Maschinenversicherung sind Elementarschäden, wie Erdbeben und Überschwemmung, sowie Schäden durch Brand, Explosion, Krieg (Kriegsklausel), innere Unruhen, Streik und Kernenergie (Kernenergieklausel). Prinzipiell wird ein Selbstbehalt vereinbart. Die bei Vertragsbeginn vereinbarte Versicherungssumme und die Prämie werden über die Zeit an sich verändernde Kaufkraftverhältnisse angepasst.

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