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Muttergesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Obergesellschaft.

    I. Begriff:

    Gesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft), die kapitalmäßig (aufgrund von Beteiligungen) oder sonst unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochtergesellschaft) ausübt.

    I.e.S. wird eine kapitalmäßige Beherrschung vorausgesetzt; welches Maß der Beteiligung für eine beherrschende Stellung erforderlich ist, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen.

    Vgl. auch Holding-Gesellschaft, Konzern, internationale Mutter-Tochter-Beziehungen.

    II. Steuerrecht:

    1. Im Zusammenhang mit der Konzernbesteuerung (Organschaft): Das Unternehmen, das Organträger (Obergesellschaft) des Organkreises ist.

    2. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dividenden:
    (1) Doppelbesteuerungsabkommen: Meist eine Kapitalgesellschaft, die zu mindestens 20 Prozent (oder 10 Prozent) an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
    (2) Mutter-Tochter-Richtlinie: Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, die mit mindestens 10 Prozent (vor 2005: 25 Prozent, danach allmähliche Senkung der Schwelle auf die heutigen 10 Prozent) an einer Tochterkapitalgesellschaft in einem anderen EU-Staat beteiligt ist.
    (3) Gewerbesteuer: Ein Unternehmen (jeglicher Rechtsform), das an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 15 Prozent (vor Erhebungszeitraum 2008: 10 Prozent) beteiligt ist.
    (4) Körperschaftsteuer: Jede Körperschaft, die Dividenden empfängt, unabhängig von der Beteiligungsquote.

    In allen genannten Fällen ist vorgesehen, dass es durch die Besteuerung der Dividenden bei der Muttergesellschaft nicht zu einer überhöhten Gesamtbelastung der von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Gewinne kommen darf; dies wird von Deutschland i.d.R. durch eine Befreiung dieser Dividenden bei der Muttergesellschaft (Schachtelprivileg) gesichert.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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