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Revision von Offenlegung vom 19.02.2018 - 17:03

Offenlegung

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    ist die vorgeschriebene (§§ 31 II, 32 PatG) Veröffentlichung einer nationalen Patentanmeldung, die noch nicht zur Erteilung des Patents geführt hat. Sie erfolgt, wenn sich der Anmelder mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und die Erfinderbenennung eingereicht hat, spätestens aber nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Anmeldetag oder einem etwaigen früheren Prioritätstag (Prioritätsrecht). Hat der Anmelder die Prüfung der Anmeldung früh beantragt, so kann das Patent bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt sein; dann entfällt die Offenlegung. Am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 32 V PatG) werden Offenlegungsschriften mit dem durch § 32 II PatG vorgeschriebenen Inhalt vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ausgegeben. Europäische Patentanmeldungen werden nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag, bei Inanspruchnahme einer Priorität nach dem Prioritätstag, auf Antrag des Anmelders auch früher als Druckschrift mit dem durch Art. 93 II EPÜ vorgeschriebenen Inhalt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Offenlegung der Patentanmeldung tritt der vorläufige Rechtsschutz nach § 33 PatG, Art. 67 II 3 EPÜ ein.

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