Direkt zum Inhalt

personelle Angelegenheiten

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff aus dem Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht. §§ 92 ff. BetrVG regeln die Beteiligung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der Arbeitnehmer (Betriebsrat) in den personellen Angelegenheiten (Betriebsverfassung). Die Beteiligung besteht einerseits in einer Mitwirkung oder Mitbestimmung bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG), der Beschäftigungssicherung (§ 92 a BetrVG), der Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG), der Aufstellung von Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG), der Aufstellung von Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) und der betrieblichen Berufsbildung (§§ 96 ff. BetrVG), andererseits erstreckt sie sich auf die personellen Einzelmaßnahmen der Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung (§§ 99 ff. BetrVG) und der Kündigung (§§ 102 ff. BetrVG). Mitbestimmungsrecht in personellen Einzelmaßnahmen besteht i.d.R. nur in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, für das Recht auf Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats z.B. bei Personalplanung oder Kündigung reicht es aus, dass ein Betriebsrat besteht. Ein Initiativrecht zur Aufstellung von Auswahlrichtlinien hat der Betriebsrat nur in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern (§ 95 II BetrVG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com