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Photovoltaikanlage

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist gesetzlich festgelegt, dass örtliche Stromnetzbetreiber verpflichtet sind, den produzierten Solarstrom abzukaufen. Garantiert ist die dauerhafte Vergütung für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Jahre. Die Einspeisevergütung ist das staatliche Förderinstrument zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Erst durch diese Vergütung wurden Photovoltaikanlagen als Investitionsobjekt wirtschaftlich attraktiv. Dem Betreiber einer Photovoltaikanlage wird über einen Zeitraum von 20 Jahren eine feste Vergütung für den eingespeisten Strom garantiert. Die Höhe der Vergütung hängt davon ab, in welchem Monat die Anlage in Betrieb genommen wird. Spätere Absenkungen betreffen nur die dann in Betrieb gehenden Anlagen. Die Bundesnetzagentur hat ursprünglich die Vergütungssätze jährlich angepasst. Wegen der ursprünglich sehr hohen Einspeisevergütung war es zunächst immer sinnvoll, den Strom komplett in das öffentliche Netz einzuspeisen. Zusammen mit dem gleichzeitig ersparten Strompreis entsprach dies in etwa der Vergütung für eingespeisten Strom. Jede Strompreiserhöhung machte den Eigenverbrauch immer rentabler.

    Die Kürzungen der zunächst doppelten Förderung (Eigenverbrauch und Einspeisevergütung) konnten teilweise durch die deutlich gesunkenen Preise für die Solarmodule, den Anstieg der Strompreise inkl. der EEG-Umlage und die immer attraktiver werdende Zinsersparnis aufgrund der Niedrigzinsphase ausgeglichen werden.

    Der Eigenverbrauch wird seit April 2012 nicht mehr subventioniert, für die Einspeisevergütung wurde eine gleitende Degression festgelegt. Für die Entwicklung der Vergütung ist seitdem der weitere Ausbau von Photovoltaikanlagen entscheidend. Die Änderungen sind inzwischen nur noch marginal.

    Die drastischen Kürzungen der Solarförderung waren unvermeidlich und zeigen entsprechende Wirkung, der Strompreis liegt schon seit längerer Zeit über der Einspeisevergütung. Eine Anlage müsste sich also vollständig über die steuerliche Förderung und den Eigenverbrauch rechnen.

    Jahr der Inbetriebnahme

    Eigenverbrauch

    Vergütung für jede Kilowattstunde eingespeisten Stroms bei einer Nennleistung bis 10 KWp

    2012 ab Januar 8,05 Cent 24,43 Cent
    2013 ab Januar keine Subventionierung 17,17 Cen

    2014 ab Januar

    keine Subventionierung

    13,15 Cent

    2015 ab Januar    

    keine Subventionierung   

    12,95 Cent

    2016 ab September

    keine Subventionierung

    12,31 Cent

    2018 ab Januar

    keine Subventionierung

    12,20 Cent

    2019 ab Januar keine Subventionierung 11,47 Cent
    2019 ab Juli keine Subventionierung 10,64 Cent
    2020 ab Januar keine Subventionierung   9,87 Cent
    2021 ab Januar keine Subventionierung   8,16 Cent
    2022 ab Januar keine Subventionierung

      8,05 Cent

         

     

     

       
         

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