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Photovoltaikanlage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde gesetzlich festgelegt, dass örtliche Stromnetzbetreiber verpflichtet sind, den produzierten Solarstrom abzukaufen. Garantiert wurde die dauerhafte Vergütung für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Jahre. Die Einspeisevergütung wurde das staatliche Förderinstrument zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Erst durch diese Vergütung wurden Photovoltaikanlagen als Investitionsobjekt wirtschaftlich attraktiv.
Seitdem wird dem Betreiber einer Photovoltaikanlage über einen Zeitraum von 20 Jahren eine feste Vergütung für den eingespeisten Strom garantiert. Die Höhe der Vergütung hängt davon ab, in welchem Monat die Anlage in Betrieb genommen wird. Spätere Absenkungen betreffen nur die dann in Betrieb gehenden Anlagen.
Die Bundesnetzagentur hat ursprünglich die Vergütungssätze jährlich angepasst. Wegen der anfangs sehr hohen Einspeisevergütung war es zunächst immer sinnvoll, den Strom komplett in das öffentliche Netz einzuspeisen. Zusammen mit dem gleichzeitig ersparten Strompreis entsprach dies in etwa der Vergütung für eingespeisten Strom. Jede Strompreiserhöhung machte den Eigenverbrauch immer rentabler. Die Kürzungen der zunächst doppelten Förderung (Eigenverbrauch und Einspeisevergütung) konnten teilweise durch die deutlich gesunkenen Preise für die Solarmodule, den Anstieg der Strompreise inkl. der EEG-Umlage und die immer attraktiver werdende Zinsersparnis aufgrund der Niedrigzinsphase ausgeglichen werden.
Der Eigenverbrauch wurde seit April 2012 nicht mehr subventioniert, für die Einspeisevergütung wurde eine gleitende Degression festgelegt. Für die Entwicklung der Vergütung war seitdem der weitere Ausbau von Photovoltaikanlagen entscheidend. Die Änderungen sind inzwischen nur noch marginal. Die drastischen Kürzungen der Solarförderung waren unvermeidlich und zeigten entsprechende Wirkung, der Strompreis liegt seit längerer Zeit über der Einspeisevergütung. Eine Anlage müsste sich also vollständig über die steuerliche Förderung und den Eigenverbrauch rechnen.
Mit der Novellierung des EEG, das zum 20. Juli 2022 in Kraft getreten ist, soll erreicht werden, dass die erneuerbaren Energien massiv ausgebaut werden. Zum 1.1.2023 wird die bisherige Absenkung der Einspeisevergütung zunächst bis 2024 ausgesetzt. Unterschieden wird künftig zwischen Anlagen mit Eigenversorgung und Volleinspeiseanlagen.
Rückwirkend für 2022 müssen Betreiber kleiner Anlagen bei Einfamilienhäusern auf die Erträge keine Einkommensteuer mehr zahlen. Seit 2023 ist zudem die Lieferung und Installation der Anlagen auf Wohngebäuden umsatzsteuerfrei.
Jahr der Inbetriebnahme |
Eigenverbrauch |
Vergütung für jede Kilowattstunde eingespeisten Stroms bei einer Nennleistung bis 10 KWp |
2012 ab Januar | 8,05 Cent | 24,43 Cent |
2013 ab Januar | keine Subventionierung | 17,17 Cen |
2022 ab Januar | keine Subventionierung | 8,05 Cent |
2023 ab Januar | keine Subventionierung | 8,20 Cent Anlage mit Eigenversorgung |
2023 ab Januar | keine Subventionierung | 13,00 Cent Volleinspeiseanlage |
2024 ab Januar | keine Subventionierung | 8,20 Cent Anlage mit Eigenversorgung |
2024 ab Januar | keine Subventionierung | 13,00 Cent Volleinspeiseanlage |
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