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Prokura

Definition: Was ist "Prokura"?

Die in das Handelsregister einzutragende umfassende Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem, grundsätzlich unbeschränkbarem Umfang (§§ 48–53 HGB).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff/Formen
    2. Umfang
    3. Erteilung
    4. Erlöschen

    Begriff/Formen

    Die in das Handelsregister einzutragende umfassende Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem, grundsätzlich unbeschränkbarem Umfang (§§ 48–53 HGB).

    Formen: Einzelprokura; Beschränkungen bei der Form der Filialprokura oder der Gesamtprokura.

    Ein Anstellungsverhältnis im Sinne eines Arbeitsverhältnisses des Prokuristen zum Prokurageber ist nicht erforderlich; Prokura kann auch der Ehegatte, der Kommanditist etc. erhalten.

    Zeichnung: ppa.

    Umfang

    Gesetzlich festgelegt (§ 49 HGB).

    1. Die Prokura berechtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines beliebigen Handlungsgewerbes mit sich bringt. Hier wird im Gegensatz zur Handlungsvollmacht nicht auf das betreffende Handelsgewerbe, den Geschäftszweig, abgestellt.

    Die Prokura berechtigt nicht zu Geschäften, die darauf gerichtet sind, den Betrieb zur Einstellung zu bringen, wie Veräußerung des Geschäftes, Insolvenzantrag etc.; ebenso umfasst sind alle dem Inhaber obliegenden Geschäfte, wie Unterzeichnung der Bilanz, Erteilung einer anderen Prokura zugunsten eines Dritten

    2. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken berechtigt die Prokura nur, wenn Immobiliarklausel erteilt ist (§ 49 II HGB).

    3. Die grundsätzliche Unbeschränkbarkeit der Prokura besagt, dass diese in ihrer Wirkung gegenüber Dritten in keiner Weise eingeschränkt werden kann. Befolgt der Prokurist Weisungen des Geschäftsherrn nicht, kann er schadensersatzpflichtig sein; an das mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft bleibt der Geschäftsherr gebunden.

    4. Übertragung: Die Prokura ist auch mit Zustimmung des Unternehmers nicht übertragbar (§ 52 II HGB).

    Erteilung

    1. Nur durch ausdrückliche Erklärung des Inhabers des Unternehmens Vollkaufmann bzw. seines gesetzlichen Vertreters.

    2. Anmeldung: Die Prokura ist mit Zeichnung des Prokuristen zum Handelsregister anzumelden, die anschließende Eintragung wirkt nur deklaratorisch, nicht konstitutiv, d.h., schon vor Eintragung ins Handelsregister mit dem Erteilungsakt ist die Prokuraerteilung wirksam.

    3. Zustimmung durch Gesellschafter: a) Bei der offenen Handelsgesellschaftbedarf die Prokura der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter (§ 116 HGB). Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Innenverhältnis. Nach außen, im Verhältnis zu Dritten und dem Prokuristen gegenüber, genügt die Erteilung der Prokura durch einen der geschäftsführenden Gesellschafter.

    b) Kommanditgesellschaft: Zustimmung der Kommanditisten ist im Rahmen des § 164 HGB nicht erforderlich, da diese von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Prokura kann auch dem Kommanditisten selbst erteilt werden.

    Erlöschen

    1. Erlöschen erfolgt durch Widerruf, der jederzeit möglich ist (§ 52 I HGB).

    2. Gleiche Wirkung: Auch die Beendigung des Dienstverhältnisses des Prokuristen, die Einstellung des Gewerbebetriebes oder die Auflösung einer Gesellschaft, Insolvenzeröffnung, Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen führen zum Erlöschen der Prokura

    3. Nicht zum Erlöschen kommt die Prokura durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes (§ 52 III HBG).

    4. Anmeldung:Das Erlöschen ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 III HGB). Auch diese Eintragung wirkt nur deklaratorisch, d.h., schon mit Widerruf und vor Eintragung ist die Prokura erloschen. Gegen Dritte wirkt das Erlöschen im Allgemeinen allerdings erst mit Eintragung und Bekanntmachung; vgl. Negativwirkung.

    5. Widerrufsrecht von Gesellschaftern: a) Bei der offenen Handelsgesellschaft ist jeder Gesellschafter, der der Erteilung zustimmen muss, selbstständig zum Widerruf der Prokura befugt (§§ 116, 126 HGB).

    b) Einem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft steht das Widerrufsrecht i.d.R. nicht zu.

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