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Rentenversicherungsträger

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    für die Durchführung der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige Behörden. Rentenversicherungsträger waren bis 2005 für die Angestelltenversicherung: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA); für die Arbeiterrentenversicherung: Landesversicherungsanstalt (LVA), Seekasse, Bahnversicherungsanstalt; für die im Bergbau Tätigen: Bundesknappschaft (BKN). Seit 1.1.2005 ist die Trennung zwischen Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung aufgehoben und die Organisation der Rentenversicherungsträger neu geregelt. Träger der allg. Rentenversicherung sind nunmehr entweder die Deutsche Rentenversicherung Bund oder Regionalträger, die die Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung mit einem den jeweiligen Regionalträger kennzeichnenden Zusatz tragen (§ 125 SGB VI). Daneben existiert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See teilweise mit speziellen Zuständigkeiten (§§ 129, 130, 132 ff. SGB VI). Weiterhin existieren für die in der Landwirtschaft Tätigen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,  die im Zweig der Rentenversicherung als Landwirtschaftliche Alterkasse auftritt, s. landwirtschaftliche Alterskasse (Alterssicherung der Landwirte) und für Künstler: Künstlersozialkasse.

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