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Spediteur

Definition: Was ist "Spediteur"?
Derjenige, der gewerbsmäßig im Rahmen der für Speditionsgeschäfte gültigen Rechtsvorschriften Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen besorgt (§ 453 HGB).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Begriff:

    Derjenige, der gewerbsmäßig im Rahmen der für Speditionsgeschäfte gültigen Rechtsvorschriften Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen besorgt (§ 453 HGB). Das „Besorgen von Güterversendungen” beinhaltet die kaufmännisch-organisatorische Auswahl und Kontrolle von und den Vertragsabschluss mit Frachtführern bzw. Verfrachtern, Verkehrsbetrieben, die dann die Güter des Auftragsgebers (des Versenders) zu befördern haben. Übernimmt der Spediteur auch Beförderungen, so ist er zugleich auch Frachtführer bzw. Verfrachter (Selbsteintritt, § 458 HGB).

    Frachtrecht gilt ferner für den Spediteur, wenn als Vergütung ein Betrag vereinbart ist, der die Beförderungskosten einschließt (§ 459 HGB) oder wenn er das Gut als Sammelladung mit Gütern anderer Auftraggeber versendet (§ 460 HGB).

    II. Arten:

    1. Nach der rechtlichen Stellung gegenüber dem Auftraggeber: a) Haupt-Spediteur:Der vom Versender beauftragte Spediteur, der sich zur Durchführung des Auftrags anderer Spediteure bedienen muss.

    b) Nachfolgender Spediteur:Dieser erhält vom Haupt-Spediteur den Auftrag zur Fortsetzung des Transports und zur Ablieferung in eigenem Namen für Rechnung des Versenders; er ist nicht Erfüllungsgehilfe des Haupt-Spediteur, sondern selbstständiger Spediteur

    c) Unter-Spediteur:Unselbstständiges Hilfsorgan (Erfüllungsgehilfe), mit dem der Haupt-Spediteur auf eigene Rechnung kontrahiert.

    2. Nach der Funktionbei der Abwicklung des Beförderungsauftrags: a) Versand-Spediteur (Platz-Spediteur): Ggf. mit der Aufgabe, das Gut heranzuschaffen.

    b) Empfangs-Spediteur (Abroll-Spediteur):Mit der Aufgabe der Auslieferung, ggf. auch der Anfuhr des Gutes.

    3. Nach der vom Standort ausgehenden Spezialisierung: a) Grenz-Spediteur (Zoll-Spediteur, Umschlag-Spediteur):Mit dem Sitz an der Grenze und besonderer Erfahrung in Zollangelegenheiten.

    b) Binnen-Spediteur

    c) Seehafen-Spediteur:Umschlag-Spediteur von Land- auf Seeverkehrsmittel oder umgekehrt; bei Transitverkehr zugleich Grenz-Spediteur, vielfach noch vom Heimathafen aus spezialisiert auf Bezugs- oder Lieferländer oder nach Warenarten.

    4. Nach den vorwiegend behandelten Wirtschaftsgütern: a) Möbel-Spediteur – b) Bücher-Spediteur – 5. Nach Warenarten wie unter 3c.

    6. Nach der Art der vorwiegend ausgeführten Transporte: a) Paket-Spediteur – b) Expressgut-Spediteur

    c) Sammelladungs-Spediteur im Rahmen des Sammelladungsverkehrs.

    III. Pflichten:

    1. Gesetzliche Regelung:Der Spediteur hat die Besorgung der Güterversendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 461 II HGB): Abschluss des Frachtvertrags, Empfangnahme, Verwahrung und Weitergabe des Speditionsguts, Verschaffung der Begleitpapiere, gehörige und sorgfältige Auswahl des Frachtführers, Verfrachters und Zwischen-Spediteur, Befolgung von Weisungen, Haftung für jedes Verschuldenund für seine Erfüllungsgehilfen, nicht aber für Frachtführer und Zwischen-Spediteur bei sorgfältiger Auswahl.

    Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlusts, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Speditionsguts verjähren in einem Jahr, nicht bei Vorsatz des Spediteurs (§ 463 HGB).

    2. Abwandlung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) i. d. F. vom 13.12.2002 (BAnz 2003,130) gültig ab 1.1.2003: Die gesetzliche Haftung des Spediteurs wird weitgehend beschränkt.

    a) Der Spediteur ist verpflichtet, eine Haftungsversicherung abzuschließen und aufrecht zu halten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach dem ADSp und nach dem Gesetz im Umgang der Regelhaftungssummen abdeckt (Ziff. 29, 1 ADSp). Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält (Ziff. 29, 3 ADSp).

    b) Haftungsgrenze: Eine umfangreiche Regelung von Haftungsbegrenzungen sehen Ziff. 23 und 24 ADSp vor.

    IV. Rechte:

    1. Recht auf Provision und Aufwendungsersatz:Der Anspruch entsteht mit der Übergabe des Gutes an den Frachtführer oder Verfrachter (§ 456 HGB). Gezahlte Fracht, Lagergeld und sonstige Spesen sind zu ersetzen. Es darf keine höhere als die wirklich verauslagte Fracht berechnet werden, Frachtabschläge sind dem Versender gutzubringen. Eingehende Regelung der Ansprüche auf Entgelt und Auslagenersatz, Leistungsfreiheit bei Hindernissen in den Ziff. 16 ff. ADSp.

    2. Sicherungsrechte:
    (1) Gesetzliches Pfandrecht am Speditionsgut, solange der Spediteur es im Besitz hat oder durch Konnossement, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (§ 464 HGB);
    (2) Zurückbehaltungsrecht nach Ziff. 19 ADSp.

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