Speditionsgeschäft
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ursprünglich ein Nebengewerbe des Handels, im 19. Jh. verselbstständigtes Gewerbe. Rechtlich ist das Speditionsgeschäft ein gegenseitiger, auf eine Geschäftsbesorgung im Sinn von § 675 BGB gerichteter Vertrag, wirtschaftlich ein Hilfsgeschäft zum Frachtvertrag.
Begriff
1. Nach geltendem Recht: ein Vertrag, durch den ein Spediteur oder anderer Kaufmann es im Betrieb seines Handelsgewerbes übernimmt, die Güterversendung für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen durch Frachtführer oder Verfrachter zu besorgen.
2. Nach wirtschaftlichem Sprachgebrauch: neben der Besorgung von Güterbeförderung durch Dritte auch die Funktion des Frachtführers, des Lagerhalters und/oder des Kommissionärs.
Rechtsgrundlagen
§§ 453–466 HGB, abgeändert und ergänzt durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
Vertragsformen
1. Der Speditionsvertrag zwischen Spediteur und Versender (Geschäftsherr), dessen Weisungen der Spediteur zu befolgen hat.
2. Der Fracht-(Beförderungs-)Vertrag zwischen Spediteur und Frachtführer. Der Spediteur als Absender wird grundsätzlich allein berechtigt und verpflichtet, der Versender aber geschützt: a) Der Spediteur darf bei seinen Schadensersatzansprüchen den Schaden des Versenders (Drittschaden) zugrunde legen.
b) Im Verhältnis zwischen Spediteur und seinen Gläubigern gelten (§ 457 HGB) die Ansprüche aus dem Frachtvertrag schon vor deren Abtretung als Forderung des Versenders, der sie aber erst nach Abtretung geltend machen kann.
Sonderform
Sonderform des Speditionsgeschäfts bildet ein Speditionsgeschäft, bei dem Spediteur und Versender sich über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten vor der Ausführung des Verkehrsgeschäfts geeinigt haben (Speditionsgeschäft mit festen Spesen). Der Spediteur hat nur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 459 HGB). Soweit die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen gelten, sind aber diese maßgebend (§ 52c ADSp).