Gemeinwirtschaftlichkeit
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Allgemein
1. Charakterisierung: vielschichtig interpretierte Leitvorstellung für die Steuerung von dem Nutzen der Allgemeinheit verpflichteten Betrieben (gemeinwirtschaftliche Unternehmen, Gemeinwirtschaft). Zur Operationalisierung gemeinwirtschaftlichen Verhaltens wurden zahlreiche einzelwirtschaftliche Handlungsmaximen aufgestellt: u.a. Gewinnverzichtsregel, kostenorientierte Preispolitik (Kosten-/Preisregel), Gewinnverwendung im Allgemeininteresse/Gemeinwohl (Gewinnverwendungsregel), Maximierung der zu erstellenden und abzugebenden Leistung bei Kostendeckung (Leistungsmaximierungsregel). Gemeinwirtschaftliches Verhalten wird zudem u.a. in der Unterwerfung unter gesetzlich formulierte Pflichtenkataloge, z.B. Betriebspflicht, Beförderungspflicht, Tarifpflicht und Fahrplanpflicht gesehen.
Anders: Gemeinnützigkeit (gemeinnützige Zwecke).
2. Bedeutung: In jüngster Zeit zunehmend Beachtung in der Betriebswirtschaftslehre, teilweise unter anderen Begriffen, z.B. Unternehmensethik, diskutiert.
Gemeinwirtschaftlichkeit im Verkehrsektor
1. Begriff: mittels spezifischer Auflagen (v.a. Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht) bewirkte Umgestaltung der Zielfunktionen der im Verkehrssektor tätigen Unternehmen zwecks Berücksichtigung struktur-, regional- und sozialpolitischer Ziele sowie der staatlichen Daseinsvorsorge.
2. Folgen: Die Prinzipien der Gemeinwirtschaftlichkeit schränken die Möglichkeiten der Gewinnerzielung ein; die Ausnutzung von Marktmacht und Marktchancen wird durch Berücksichtigung gemeinwirtschaftlicher Interessen eingeengt. Gemeinwirtschaftlichkeit bedeutet Drosselung der Rentabilität, aber auch Einschränkung des Verlustabbaus bei unrentabel arbeitenden Unternehmen. Ohne staatliche Ausgleichsleistungen ist Gemeinwirtschaftlichkeit v.a. dort, wenn auch nicht auf Dauer, realisierbar, wo innerhalb eines (Monopol-)Unternehmens interne Subventionierung möglich ist.
3. Beurteilung: Ein der gegenwärtigen Situation der Verkehrswirtschaft angepasstes Verständnis von Gemeinwirtschaftlichkeit kann sich nicht an tradierten Strukturen orientieren, sondern muss zukunftsbezogen sein und verstärkt die Gesichtspunkte einer volkswirtschaftlich effizienten Arbeitsteilung der Verkehrsträger berücksichtigen. Dort, wo andere Verkehrsträger oder -unternehmen die erforderlichen Transporte zu niedrigeren Kosten und/oder höherer Qualität erbringen können und wo funktionsfähiger Wettbewerb herrscht, sollten die gemeinwirtschaftlichen Auflagen gelockert werden, zumal sie häufig als Grund für die Forderung nach Subventionen herangezogen werden.