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Termingeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Terminhandel.

    1. Begriff: Geschäfte an der Börse oder im OTC-Handel, bei denen die Erfüllung des Vertrags, d.h. die Abnahme und Lieferung der Ware, der Devisen oder des Wertpapiers, erst zu einem späteren Termin, aber zu einem am Abschlusstag festgelegten Kurs erfolgt.

    Termingeschäfte in Wertpapieren wurden in Deutschland 1931 verboten und erst am 1.7.1970 in Form des Optionsgeschäfts auf Aktien an Börsen wieder erlaubt. Seit dem 26.1.1990 gibt es in Deutschland eine Terminbörse (EUREX), an der verschiedene Finanztermingeschäfte abgeschlossen werden können. 1993 wurde in Hannover eine Warenterminbörse gegründet, deren Geschäfte in Schweine- und Kartoffelfutures jedoch hinter den Erwartungen zurückblieben. In Leipzig verzeichnet die Strombörse wachsende Umsätze.

    2. Formen: Termingeschäfte können als unbedingte (feste) oder bedingte Termingeschäfte gestaltet sein. Ein unbedingtes Termingeschäft sieht für beide Seiten die Pflicht zur Erfüllung am vereinbarten Termin vor. Hierzu gehören die börsenmäßig gehandelten Futures und die OTC gehandelten Forwardgeschäfte. Dagegen hat bei einem bedingten Termingeschäft ein Partner das Recht, das Geschäft verfallen zu lassen. Typisch hierfür sind Optionen.

    3. Handelsplätze: Terminmarkt.

    4. Rechtsgrundlage: Rechtliche Regelungen über Börsenterminhandel finden sich in den §§ 37d–37g WpHG sowie in den Sonderbedingungen für Termingeschäfte. Nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen müssen die Vertragschließenden, wenn sie keine Kaufleute, sondern Verbraucher sind, eine Unterrichtungsschrift über das Termingeschäftsrisiko erhalten. Bei Verstoß gegen diese Informationspflicht kann Schadenersatz geltend gemacht werden.

    5. Bedeutung: Das Termingeschäft mit Wertpapieren dient der Spekulation, dem Hedging oder der Arbitrage.

    Vgl. auch Derivate.

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