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Unionszollkodex
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1. Begriff: Der Unionszollkodex (UZK), genauer Zollkodex der Europäischen Union, ist inhaltlich eine Neufassung des Modernisierten Zollkodex (MZK). Noch vor dessen vollständiger Anwendung hat die EU-Kommison am 20.2.2012 einen Vorschlag zur Neufassung vorgelegt, COM (2012) 64. Der UZK, vgl. VO EU 952/2013 vom 9.10.2013, ist am 10.10.2013 im ABl. EU 269/1 veröffentlicht worden und gilt vollständig seit dem 1.5.2016. Er hat den bisherigen Zollkodex (ZK) der Europäischen Gemeinschaften vollständig ersetzt. Auch die bisherige Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wurde aufgehoben.
2. Hintergrund: 3 Gründe waren dafür entscheidend:
a) Einmal hat sich gezeigt, dass bis zum Juni 2013, dem letzmöglichen Datum der Umsetzung des MZK, nur wenige oder teilweise gar keine neuen IT-Systeme eingeführt werden können.
b) Zum Zweiten ist die Europäische Kommission mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon die Verpflichtung eingegangen, noch vor Ende der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments Änderungen vorzuschlagen, um Basisrechtsakte in Bezug auf die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Einklang damit zu bringen. Gemäß Art. 290 und 291 AEUV werden die Durchführungsvorschriften des MZK in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unterteilt. Zudem wird der Zollkodex der Gemeinschaft in Zollkodex der EU umbenannt.
c) Schließlich wurden geringfügige Rechtsanpassungen vorgenommen.
3.Zeitplan: Der UZK ist gem. Art. 287 UZK am 30.10 2013 in Kraft getreten und hat den MZK vollständig ersetzt, Art. 286 (1) UZK. Unmittelbar anwendbar waren allerdings im Wesentlichen nur die Ermächtigungsgrundlagen für die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte sowie als kleine Besonderheit Art. 52 UZK Gebühren und Kosten betreffend. Die vollständige Geltung erfolgte am 1.5.2016. Zusätzlich gelten die Durchführungsverordnungen zum UZK (VO EU 2015/2446 - UZK-DA und VO 2015/2447 - UZK-IA, Unionszollrecht). Der bisherige ZK ist durch den UZK ersetzt worden. Für die IT-Umsetzung mit dem IT-Verfahren ATLAS und anderen IT-Verfahren in anderen Mitgliedstaaten sind nach Art. 278 UZK längere Übergangszeiten bis höchstens 2020 vorgesehen.
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